BZO Teilrevision IVHB
Am 25. August 2025 hat das Stadtparlament die Festsetzung der BZO-Teilrevision IVHB mit einer zusätzlichen Änderung beschlossen (Parl.-Nr. 2025.40). Kern der Vorlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Die Planunterlagen zur BZO-Teilrevision IVHB wurden vom 29. November 2024 bis 28. Januar 2025 öffentlich aufgelegt. Die Teilrevision enthält verschiedene Änderungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Von inhaltlicher Relevanz sind dabei vor allem folgende Änderungen:
- Das IVHB-Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe. Der Kanton Zürich hat 29 dieser Begriffe übernommen. Nicht übernommen wird die Geschossflächenziffer, welche die Ausnützungsziffer ersetzen würde. Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist IVHB-konform.
- In 24 Absätzen der BZO kann der Begriff eins zu eins ausgetauscht werden.
- In 15 Absätzen kann der Begriff ersetzt werden. Die Anpassung an den neuen Begriff er-fordert jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Masses. Zum Beispiel kann die Gebäudehöhe nicht mehr durch die Anzahl der Vollgeschosse definiert werden; stattdessen muss eine Fassadenhöhe eingeführt werden. Die interne Praxis zur Bemessung der Gebäudehöhe über die Vollgeschosse wurde herangezogen, um das Mass für die Fassadenhöhe festzulegen.
- In der Fassung für die öffentliche Auflage war vorgesehen, eine Grünflächenziffer in Wohn-, Arbeitsplatz- und Zentrumszonen einzuführen. Diese sollte unter anderem die Freiflächenziffer ersetzen, da das PBG diese Ziffer nicht mehr vorsieht.
Die geplante Einführung einer Grünflächenziffer als Ersatz für die Freiflächenziffer stiess während der öffentlichen Auflage auf Kritik. Befürchtet wurde, dass die Vorgaben der angestrebten Innenentwicklung widersprechen und Bauprojekte beeinträchtigen könnten. Problematisch war die Vorwirkung: Obwohl die Revision noch nicht rechtskräftig war, mussten die Bestimmungen gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz bereits auf Bauvorhaben angewendet werden.
Mehrere Fraktionen forderten daraufhin den Rückzug der Teilrevision. Der Stadtrat beschloss, die Grünflächenziffer aus dem laufenden Verfahren auszuklammern. Mit der Überweisung der BZO-Teilrevision IVHB ans Stadtparlament am 19. März erlosch die Vorwirkung, womit wieder Planungssicherheit besteht.
Während der Auflage gingen 113 Einwendungen ein, die zu 29 Anträgen zusammengefasst wurden; 25 davon betrafen die Grünflächenziffer. Die übrigen Einwendungen konnten beantwortet werden, der Bericht liegt der Weisung bei. Die kantonale Vorprüfung hat das Projekt als genehmigungsfähig beurteilt. Damit kann die im ganzen Kanton geforderte Harmonisierung der Baubegriffe nun als abgespecktes Revisionspaket behandelt werden.
Parlamentsbeschluss vom 25. August 2025
Das Stadtparlament hat mit Beschluss Parl.-Nr. 2025.40 die BZO-Teilrevision IVHB mit einer zusätzlichen Änderung (Art. 70a Abs. 3 BZO; Dachaufbauten) festgesetzt. Die Frist zur Umsetzung der Motion betreffend ergänzende Bestimmungen zu Frei- und Grünflächen in der BZO (Parl.-Nr. 2021.10) wurde bis zum 1. März 2027 verlängert. Der Stadtrat wurde beauftragt, die Genehmigung der Baudirektion einzuholen und die BZO-Teilrevision IVHB nach erfolgter Genehmigung zu publizieren sowie während der Rekursfrist öffentlich aufzulegen.
Mit der Änderung von Art. 70a Abs. 3 BZO (Dachaufbauten) soll die zulässige Grösse von Dachaufbauten neu auf die Hälfte der Fassadenlänge gemäss PBG § 292 festgelegt werden. In den Kern- und Quartiererhaltungszonen bleibt hingegen die bisherige Regelung bestehen, wonach Dachaufbauten höchstens ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen dürfen.




