BZO Teilrevision IVHB
Der Stadtrat hat am 19. März 2025 die BZO Teilrevision IVHB dem Stadtparlament zur Festsetzung überwiesen. Inhalt ist die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Nicht mehr Teil der Vorlage ist die Einführung einer Grünflächenziffer. Mit dem Stadtratsentscheid erlischt per sofort deren Vorwirkung.
Die Planunterlagen zur BZO-Teilrevision IVHB wurden vom 29. November 2024 bis 28. Januar 2025 öffentlich aufgelegt. Die Teilrevision enthält verschiedene Änderungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Von inhaltlicher Relevanz sind dabei vor allem folgende Änderungen:
- Das IVHB-Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe. Der Kanton Zürich hat 29 dieser Begriffe übernommen. Nicht übernommen wird die Geschossflächenziffer, welche die Ausnützungsziffer ersetzen würde. Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist IVHB-konform.
- In 24 Absätzen der BZO kann der Begriff eins zu eins ausgetauscht werden.
- In 15 Absätzen kann der Begriff ersetzt werden. Die Anpassung an den neuen Begriff er-fordert jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Masses. Zum Beispiel kann die Gebäudehöhe nicht mehr durch die Anzahl der Vollgeschosse definiert werden; stattdessen muss eine Fassadenhöhe eingeführt werden. Die interne Praxis zur Bemessung der Gebäudehöhe über die Vollgeschosse wurde herangezogen, um das Mass für die Fassadenhöhe festzulegen.
- In der Fassung für die öffentliche Auflage war vorgesehen, eine Grünflächenziffer in Wohn-, Arbeitsplatz- und Zentrumszonen einzuführen. Diese sollte unter anderem die Freiflächenziffer ersetzen, da das PBG diese Ziffer nicht mehr vorsieht.
Die geplante Einführung einer Grünflächenziffer als Ersatz für die bisherige Freiflächenziffer stiess während der öffentlichen Auflage auf Kritik. Befürchtet wurde, dass die vorgesehenen prozentualen Anteile der angestrebten Innenentwicklung widersprechen und die Bewilligungsfähigkeit geplanter sowie zukünftiger Bauprojekte beeinträchtigen könnten. Besonders problematisch war, dass die Änderungen, obwohl noch nicht rechtskräftig, aufgrund ihrer Vorwirkung gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz bereits bei der Bewilligung von Bauvorhaben angewendet werden mussten.
Eine Mehrzahl der Fraktionen des Stadtparlamentes forderte den freiwilligen Rückzug der BZO-Teilrevision. Der Stadtrat beschloss daraufhin, die Grünflächenziffer aus der laufenden Teilrevision auszuklammern.
Ende der Vorwirkung bringt Planungssicherheit
Mit der am 19. März durch den Stadtrat beschlossenen Überweisung der BZO-Teilrevision IVHB ans Stadtparlament ist dieser Schritt erfolgt. Damit erlischt die Vorwirkung aller Bestimmungen betreffend der Grünflächenziffer, die seit Beginn der Auflage am 29. November gegolten hatte.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen fristgerecht 113 Einwendungen ein, die sinngemäss auf 29 Anträge zusammengefasst werden können. 25 dieser Anträge bezogen sich auf die Einführung der Grünflächenziffer oder um ihre Höhe. Die wenigen restlichen Einwendungen konnten beantwortet werden; der Bericht liegt der Weisung ans Parlament bei. Auch die kantonale Vorprüfung ist erfolgt und hat das Projekt als genehmigungsfähig beurteilt. Die im ganzen Kanton geforderte Harmonisierung der Baubegriffe kann nun als Teil des abgespeckten Revisionspakets vom Stadtparlament behandelt werden.
Dokumente (Stand Weisung an das Stadtparlament)
Typ | Titel |
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01 Weisung | |
02 Erläuterungsbericht BZO Teilrevision IVHB | |
03 Genehmigungsdokument | |
04 Lexwork CRS |