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BZO Teilrevision IVHB

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Die Stadt Winterthur übernimmt die Baubegriffe gemäss der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB). Mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) setzt die Stadt den kantonalen Auftrag zur Umsetzung der IVHB-Baubegriffe um.

Die IVHB ist ein Konkordat zwischen den Kantonen, das darauf abzielt, zentrale Baubegriffe und Messmethoden schweizweit zu vereinheitlichen. Diese Harmonisierung soll das Planungs- und Baurecht für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung vereinfachen. Obwohl der Kanton Zürich dem Konkordat nicht beigetreten ist, hat er sich dennoch entschieden, die Vereinheitlichung umzusetzen. Die IVHB definiert insgesamt 30 Baubegriffe, von denen der Kanton Zürich 29 übernommen hat. Nicht übernommen wird die Geschossflächenziffer, welche die Ausnützungsziffer ersetzen würde. Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist jedoch IVHB-konform.

Mit der BZO-Teilrevision IVHB überführt das Departement Bau und Mobilität die harmonisierten Baubegriffe in die Bau- und Zonenordnung von Winterthur. Es wurden nur materielle Änderungen vorgenommen, die zwingend im Zusammenhang mit den harmonisierten Baubegriffen stehen. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen umfassen:

  •  In 24 Absätzen der BZO wird der Begriff eins zu eins ausgetauscht werden.

  •  In 15 Absätzen der BZO erfolgt eine Anpassung des Begriffs, wobei das Mass überprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss.
    Bisher wurde beispielsweise die Gebäudehöhe durch die Anzahl Vollgeschosse definiert. Mit der Einführung der IVHB ist das künftig jedoch nicht mehr möglich. Neu wird daher eine Fassadenhöhe eingeführt, die die zulässige Gebäudehöhe mit einem festen Mass festlegt. Die Berechnung der Fassadenhöhe entspricht dabei der bisherigen Praxis, bei der die Gebäudehöhe über die Anzahl Vollgeschosse bemessen wurde.

  • Der Begriff Grünflächenziffer wird neu eingeführt und ersetzt die bisherige Freiflächenziffer.
    Die Grünflächenziffer definiert das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Anrechenbare Grünflächen sind natürliche oder bepflanzte Bodenflächen, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellflächen genutzt werden. Natürliche Bodenflächen weisen einen natürlichen Bodenaufbau sowie Versickerungseigenschaften auf. Bepflanzte Bodenflächen haben eine ausreichend dicke Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und nicht regelmässig austrocknet. Mit der Einführung der Grünflächenziffer wird auch die Motion zur Ergänzung der BZO-Bestimmungen zu Frei- und Grünflächen (Parl-Nr. 2021.10) umgesetzt.

 Öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2024 die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens für die BZO Teilrevision IVHB beschlossen:

Die Akten liegen nach §7 PBG (Planungs- und Baugesetz) während 60 Tagen vom 29. November 2024 bis zum 28. Januar 2025 wie folgt auf:

  • Amt für Baubewilligungen 4. OG und Amt für Städtebau 3. OG, Pionierstrasse 7, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13:30 bis 16.00 Uhr;

Jede Person kann Einwendungen erheben. Diese sollen einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Die Einwendungen sind bis zum 20. Januar 2025 (Poststempel) an das Amt für Städtebau, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, einzureichen.

Link zur Medienmitteilung vom 28. November 2024.

Dokumente für die öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren (29. November 2024 – 28. Januar 2025):

Dokumente für die öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren (29. November 2024 – 28. Januar 2025):
Typ Titel
01 Stadtratsbeschluss
02 Bauvorschriften Synopse
03 Erläuternder Bericht nach RPV Art. 47
04 Studie Grünflächenziffer und Regelungsmöglichkeiten zur Klimaanpassung
05 Studie Grünflächenziffer, Beilage A, Bestandesanalyse
06 Studie Grünflächenziffer, Beilage B, Fallstudien
07 Studie Grünflächenziffer, Beilage C, Kompensation

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