Bauen in lärmbelasteten Gebieten
In der Lärmschutzverordnung (LSV) ist das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten geregelt.
Lärmrelevante Bauvorhaben
Sind an relevanten Empfangspunkten eines Bauvorhabens die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, findet Art. 31 der Lärmschutzverordnung (LSV) Anwendung. Lärmrelevante Bauvorhaben sind:
- Neubauten
- Umbauten mit wesentlichen Änderungen
- Anbauten und Aufbauten
- Nutzungsänderungen
- Vergrösserung der Fenster
Informationen und Beispiele lärmrelevanter Bauvorhaben | Link auf die Web-Plattform «Bauen im Lärm» |
Lärmquellen und Emissionsdaten
Für jedes lärmrelevante Bauvorhaben muss ermittelt werden, ob die Lärmbelastungen oberhalb der Immissionsgrenzwerte (IGW) liegen. Dazu müssen alle relevanten Lärmquellen in Betracht gezogen werden: Strassen, Eisenbahnen, Flughäfen- und -plätze, Schiessanlagen, Anlagen der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes. Emissionsdaten stehen zur Verfügung für
-
Strassen (GIS-Browser Kanton Zürich)
- Eisenbahn (GIS-Browser Bund)
- Fluglärm (GIS-Browser Kanton Zürich)
- Schiesslärm (Ermittlung /Beurteilung von Schiesslärm, Bundesamt für Umwelt BAFU)
Die ermittelten Emissionen müssen zur Lärmbeurteilung in Immissionen umgerechnet werden. Für eine erste Abschätzung der Lärmbelastung bietet die die Plattform «Bauen im Lärm» einige nützliche Berechnungswerkzeuge an.
Lärmgutachten
Je nach Situation und Komplexität ist diese Berechnung auf Kosten der Bauherrschaft mit einem Lärmgutachten durchzuführen und nachzuweisen.
Grundsätzliche Anforderungen an ein Lärmgutachten | Link auf die Web-Plattform «Bauen im Lärm» |
Grundrisse mit Farbcodierung
Als Beilage müssen die Grundrisse abgegeben werden, in denen alle lärmempfindlichen Räume auf Grund der Belastung an den Fenstern typisiert und mit einem Farbcode belegt werden:
- Rot: IGW der massgebenden Empfindlichkeitsstufen (ES) an allen Fenstern überschritten
- Gelb: IGW der der massgebenden Empfindlichkeitsstufen (ES) am Lüftungsfenster eingehalten
- Grün: IGW der massgebenden Empfindlichkeitsstufen (ES) an allen Fenstern eingehalten
Ausnahmebewilligungen
Sind bei einem Bauvorhaben die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, kann unter Umständen eine Ausnahmebewilligung durch den Kanton beantragt werden. Dies setzt aber voraus, dass alle Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg, sowie in und am Gebäude ausgeschöpft sind. Zudem muss ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Umsetzung des Vorhabens bestehen. Eine Ausnahmebewilligung ist in der Regel mit verschärften Auflagen an das Bauprojekt verknüpft (z.B. kontrollierte Wohnraumlüftung, spezielle Schallschutzfenster usw.).