Kosten des Bewilligungsverfahrens?
Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen, wird für die Prüfung des Baugesuchs, die Prüfung und Bewilligung der Abwasseranlagen, die periodische Baukontrolle und die Rohbau- und Schlussabnahme eine Gebühr bezogen (Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004, Stand 1.12.18).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme (Baukosten ohne Land gemäss BKP 1 bis 4 (Vorbereitungs-, Gebäude-, Betriebseinrichtungs- und Umgebungskosten) inklusive Honorare und MwSt.), beträgt aber mindestens Fr. 100.-.
Bausumme Fr. | Ansatz 0/00 | Bausumme total Fr. | Gebühren total Fr. |
---|---|---|---|
für die ersten 150'000 | 10 | bis 150'000 | 100 - 1'500 |
für die weitere 1'000'000 | 8 | 150'000 - 1.15 Mio. | 1'500 - 9'500 |
für die weitere 1'000'000 | 6 | 1.15 Mio. - 2.15 Mio. | 9'500 - 15'500 |
für die weitere 1'000'000 | 5 | 2.15 Mio. - 3.15 Mio. | 15'500 - 20'500 |
für die weitere 1'000'000 | 4 | über 3.15 Mio. | 20'500 - 40'000 |
Ermitteln Sie anhand des Gebührenrechners einen Richtwert für die zu erwartende Gebühr der Baubewilligung (ohne Feuerpolizeiliche Gebühr; bei Bauvorhaben mit einer Bausumme bis Fr. 8 Mio.):
Reduktion der Baubewilligungsgebühr
Sofern wir Ihre Gesuchsunterlagen 2-fach per Post und zusätzlich vollständig elektronisch erhalten, reduziert sich die Baubewilligungsgebühr um 5 %, mind. um Fr. 20.-, max. um Fr. 500.-, sofern die Mindestgebühr von Fr. 100.- nicht unterschritten wird (gilt nicht für Mutationsgesuche des Vermessungsamtes).
Die Gebühren können angemessen, jedoch um nicht mehr als 50% der ordentlichen Gebühr erhöht oder ermässigt werden, wenn die Prüfung der Projekte oder die Kontrolle der Bauarbeiten ausserordentlichen Mehr- oder Minderaufwand verursachen.
Bei Bauverweigerungen beträgt die Gebühr 40% der genannten Ansätze.
Für Reklamegesuche wird, je nach Aufwand, eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 1'500.- erhoben.
Die Gebühr wird mit der Erteilung der Baubewilligung fällig (Rechnung). Wird das Bauvorhaben nicht ausgeführt, kann der Gesuchsteller 50% der Gebühr zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Erlöschen der Baubewilligung.
Grossbauvorhaben
Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuchs, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20'000 m3 können Teilvolumen von je 20'000 m3 und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet werden.
Bei Fragen zur Berechnung der Baubewilligungsgebühr für Grossbauvorhaben steht das Bauinspektorat zur Verfügung.
Kanzleigebühren
Für die Überweisung von Baugesuchen an weitere Behörde oder Amtsstellen wird eine Pauschalgebühr von Fr. 100.- erhoben (z.B. für kantonale Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen).
Bei der Ausschreibung der Baugesuche werden die Publikationskosten separat nach Aufwand verrechnet: in der Regel Fr. 125.- pro Ausschreibung.
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG an Dritte, ausgenommen am Verfahren Beteiligte gemäss § 10 Abs. 1 lit. b. VRG, wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.
Weitere Bewilligungsgebühren
Benützung des öffentlichen Grunds
Für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grunds für Bauinstallationen werden separate Gebühren erhoben.
Abwasseranlagen
Nicht im Zusammenhang mit Baubewilligungen stehende Prüfungen von Abwasseranlagen werden separat nach Aufwand verrechnet.
Vermessungsamt
Die Arbeiten des Vermessungsamts, insbesondere auch die Vermarkung und Verpflockung sowie die Nachführung der Grundbuchpläne, werden separat nach Aufwand verrechnet.
Feuerpolizei
Die Feuerpolizei erhebt für die von ihr erteilten Bewilligungen und ausgeführten Kontrollen separate Gebühren gemäss der Gebührenverordnung für den Brandschutz vom 23.06.2004, Stand 01.07.2017. Bei Neu- und Umbauten erfolgt die Bemessung in der Regel nach der mutmasslichen Bausumme:
für Wohnnutzungen: Feuerpolizeigebühr in Fr. = | Bausumme in Fr. ______________ 1600 |
für übrige Nutzungen: Feuerpolizeigebühr in Fr. = | Bausumme in Fr. ______________ 1300 |