Hindernisfreies Bauen
Bei allen Neu- oder Umbauten, für die eine Bewilligung erforderlich ist, muss gemäss dem Eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hindernisfrei gebaut werden. Das Verfahren und die einzuhaltenden Vorschriften sind in den kantonalen Bauvorschriften geregelt.
Bauten und Anlagen mit spezifischen Anforderungen
Zweck des BehiG ist, Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu einer Baute oder Anlage ohne Hindernisse zu ermöglichen. Es unterscheidet drei Kategorien von Bauten und Anlagen, an die es spezifische bauliche Anforderungen stellt:
- Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
im Sinne des BehiG sind Bauten und Anlagen
- die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, z.B. öffentliche Plätze, Verkehrsflächen, Geschäftshäuser, Restaurants, Theater
- die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, z.B. Schulen, Kirchen, Spitäler
- in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen, z.B. Arzt- und Anwaltspraxen - Wohngebäude
- Gebäude mit Arbeitsplätzen
Weiterführende Links
Hindernisfreie Architektur – Die Schweizer Fachstelle |
Behindertenkonferenz Kanton Zürich - Bauberatung |
Rechtliche Informationen zum Hindernisfreien Bauen im Kanton Zürich |