Familiennamen
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das erste gemeinsame Kind dieser Eltern bei der Geburt den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht.
Haben die Eltern nach der Geburt des ersten Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart oder wurde ihnen diese durch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder des Gerichtes übertragen, so können sie innerhalb eines Jahres seit deren Begründung (die Einhaltung der Jahresfrist muss aus der schriftlichen Erklärung oder aus dem Entscheid der KESB oder des Gerichtes hervorgehen und belegt werden) gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Namenserklärung).
Diese Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie steht nur den Eltern zu, welche anlässlich der Geburt des ersten Kindes noch keine gemeinsame elterliche Sorge verzeichneten. Der so bestimmte Name gilt für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern soweit schweizerisches Recht anwendbar ist. Hat das betreffende minderjährige Kind im Zeitpunkt der Namenserklärung das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung zustimmt. Diese Zustimmung muss das Kind persönlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgeben.
Haben die Eltern vor der Geburt des ersten Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, so können sie mit der Namenskarte den Namen (Ledigname der Mutter oder des Vaters) ihres Kindes erklären. Der so bestimmte Name gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder dieser Eltern soweit schweizerisches Recht anwendbar ist. Eine Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ist im Spital zusammen mit der Namenskarte abzugeben.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Name des Kindes nach dem Recht des Heimatlandes bestimmt werden.