Grundlagen der Asylsozialhilfe
Asylsuchende, vorläufige aufgenommene Ausländer:innen und Schutzsuchende, die dem Kanton Zürich zugewiesen werden, wohnen zunächst für einige Monate in kantonalen Unterkünften (erste Phase). Anschliessend werden sie vom Kantonalen Sozialamt einer Gemeinde zugewiesen (zweite Phase). Aktuell werden pro 1000 Einwohnenden 16 Personen aus dem Asylbereich (Status N, S oder F Ausländer:innen) den Gemeinden zugewiesen (Zuweisungsquote 1.6% gültig seit dem 01.07.2024).
Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer:innen und Schutzsuchende, die in Winterthur wohnen und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten Asylsozialhilfe nach der Asylfürsorgeverordnung (AfV) des Kantons Zürich. Die Leistungen umfassen Unterbringung, Beratung und Unterstützung.
Die Unterstützung kann als Sach- oder als Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Unterstützungsleistungen in der Asylsozialhilfe sind tiefer als in der regulären Sozialhilfe. Die Höhe der Leistungen ist Sache der Gemeinden. Die Stadt Winterthur orientiert sich bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen an der Asylfürsorgeverordnung (AfV) des Kantons Zürich.
Rechtliche Grundlagen
- Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981
- Asylfürsorgeverordnung des Kantons Zürich vom 25. Mai 2005