Mein Nachbar baut – welche Rechte habe ich?

Gegen Bauvorhaben können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Wie Sie von Bauvorhaben erfahren und welche Möglichkeiten es gibt.

Publikation und Aussteckung

Eingereichte Baugesuche müssen öffentlich publiziert werden, damit sich interessierte Personen, z. B. Anwohnende, über das Projekt informieren können.

Publikation

Wir publizieren jeweils am Freitag im Landbote und im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Baugesuche der Stadt Winterthur werden während 20 Tagen publiziert. Publikationen des Kantons dauern 30 Tage.

Während der Auflagefrist können die Unterlagen bei der Kanzlei des Amts für Baubewilligungen eingesehen werden (4. Stock, Pionierstrasse 7). Dort liegen nicht nur unsere eigenen Baugesuche auf, sondern auch Publikationen, die wir vom Kanton, vom Tiefbauamt oder vom Amt für Städtebau zur Auflage erhalten.

Ab dem 1. Oktober wird die Stadt Winterthur an die kantonale Plattform eBaugesucheZH angeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt werden Baugesuche dort veröffentlicht, und dieser Ablauf wird entsprechend angepasst.

Aussteckung

Damit Nachbar:innen und Passant:innen sich vor Ort ein Bild vom geplanten Gebäude machen können, wird das Bauvolumen mit Holzstangen (sogenannten Bauvisieren) auf dem Grundstück markiert. So sind Höhe, Lage und Umriss des künftigen Baus sichtbar. (Austeckung nicht gleich Bewilligung)

Entscheid bestellen

Möchten Sie über den Entscheid zu einem Bauvorhaben informiert werden, können Sie diesen bei uns bestellen.

Frist: Ihr Begehren muss innerhalb der 20-tägigen Auflagefrist eingereicht werden. Wird der Entscheid nicht rechtzeitig bestellt, verlieren Sie das Recht, später dagegen Rekurs zu erheben.

Kosten: Die Zustellung kostet in der Regel Fr. 50.– und erfolgt eingeschrieben, zusammen mit der Rechnung.

So bestellen Sie den Entscheid:

  • mit einem Formular am Schalter der Kanzlei des Amts für Baubewilligungen, oder
  • indem Sie das ausgefüllte Formular an die Kanzlei schicken, oder
  • mit einem Schreiben, in dem Sie das Bauvorhaben genau bezeichnen (Datum der Publikation, Strassenbezeichnung usw.). 

Wir empfehlen, diese Schreiben eingeschrieben an die Kanzlei zu senden.

Rekursmöglichkeiten

Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen einen baurechtlichen Entscheid vorzugehen:

  • Die Bauherrschaft kann den Entscheid anfechten, zum Beispiel bei einer Bauverweigerung oder bei Auflagen, die sie als zu belastend empfindet.
  • Jede andere Person, die den baurechtlichen Entscheid rechtzeitig bestellt hat (siehe «Entscheid bestellen»), kann ebenfalls Rekurs erheben.

Frist: Der Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids schriftlich eingereicht werden.

Wo: Beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Sihlstrasse 38, 8001 Zürich

Was kann angefochten werden: Der baurechtliche Entscheid oder Teile davon, zum Beispiel Auflagen, Bedingungen oder Nebenbewilligungen.

Für diesen Inhalt zuständig

Amt für Baubewilligungen

Amt für Baubewilligungen
Pionierstrasse 7
8403 Winterthur

Öffnungszeiten

Montag–Donnerstag08.00–12.00,
13.30–17.00 Uhr
Freitag08.00–12.00,
13.00–16.00 Uhr

Öffentliche Auflage publizierter Gesuche und Baugesuchseinreichung:
während der gesamten Zeit (ohne Termin) möglich


Archivakteneinsicht:
nur nach Terminvereinbarung


Sprechzeiten Bauinspektorat und Fachstellen des Amtes für Baubewilligungen:
Telefonische baurechtliche Beratungen und Terminanfragen: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.
Baurechtliche Beratungen oder Auskünfte zu laufenden Verfahren am Empfang nur nach Terminvereinbarung.

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