Häufige Fragen zu Baugesuch und Bewilligungsverfahren

Bevor gebaut wird, muss ein Projekt bewilligt werden. Wer das entscheidet, was davor passiert und wie lange das alles dauert, erfahren Sie hier.

Wer entscheidet über mein Projekt?

In Winterthur gibt es zwei Wege, wie über ein Bauprojekt entschieden wird.

Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der Bauausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern des Stadtrats. Bei kleineren Bauvorhaben entscheidet das Bauinspektorat direkt.

In beiden Fällen ist die Grundlage für den Entscheid dieselbe: die Einschätzungen der Fachpersonen des Amts für Baubewilligungen sowie weiterer interner und externer Fachstellen.

Welche Verfahren gibt es?

  • Das Ordentliche Verfahren wird angewendet für grössere Bauvorhaben, die Nachbarn oder die Umgebung betreffen können, zum Beispiel ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein Umbau mit mehr Volumen. Das Ordentliche Verfahren wird ausgesteckt und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Entscheid liegt beim Bauausschuss.
  • Das Anzeigeverfahren wird angewendet für kleinere Bauvorhaben, bei denen keine berechtigten Interessen von Nachbarn betroffen sind, zum Beispiel ein Fensterersatz, ein Vordach oder ein nicht abgestützter Balkon. Eine Aussteckung ist nicht nötig. Der Entscheid liegt direkt beim Bauinspektorat.
  • Das Meldeverfahren gilt für einfache Projekte. Diese Projekte brauchen keine Baubewilligung. Sie müssen nur gemeldet werden. Typische Beispiele sind Solaranlagen auf nicht geschützten Dächern. Auch kleine Wärmepumpen (Luft/Wasser) fallen darunter. Gleiches gilt für Erdsonden ausserhalb vom Baulinienbereich, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen bei bestehenden, öffentlichen Parkplätzen. Die Meldung erfolgt online über die kantonale Meldeplattform.

Wie lange dauert es bis zum Entscheid?

Die Dauer hängt vom Verfahren ab.

Zuerst prüft das Amt für Baubewilligungen, ob Ihr Gesuch vollständig ist. Fehlen Unterlagen, fordert das Amt diese innert drei Wochen nach.

Danach gilt:

  • Anzeigeverfahren: Der Entscheid erfolgt innert 30 Tagen nach der Vorprüfung.

  • Ordentliches Verfahren: Der Entscheid erfolgt in der Regel innert zwei Monaten nach der Vorprüfung. Bei Neubauten und grösseren Umbauten kann es bis zu vier Monate dauern.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Für jedes bewilligungspflichtige Bauvorhaben wird eine Gebühr erhoben – sie deckt die Prüfung des Baugesuchs, die Prüfung und Bewilligung der Abwasseranlagen, die periodische Baukontrolle sowie die Rohbau- und Schlussabnahme.

Die Höhe richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme (Baukosten ohne Land, inkl. Honorare und MwSt.). Sie beträgt mindestens Fr. 100.–. Mit dem Gebührenrechner können Sie einen Richtwert ermitteln (gültig bis Fr. 8 Mio. Bausumme, ohne Feuerpolizeigebühr). 

Die Gebühr wird mit der Erteilung der Baubewilligung fällig und per Rechnung gestellt.

Fr.

Spezialfälle und weitere Gebühren

Grossbauvorhaben

Betrifft Ihr Baugesuch mehrere Gebäude, wird die Gebühr für jedes Gebäude einzeln berechnet. Bei Gebäuden mit mehr als 20'000 m³ Rauminhalt gilt jeweils ein Teilvolumen von 20'000 m³ (und ein allfälliges Restvolumen) als ein eigenes Gebäude. Bei Fragen zur Berechnung für Grossbauvorhaben steht Ihnen das Bauinspektorat zur Verfügung.

Erhöhung

Verursacht die Prüfung des Projekts oder die Kontrolle der Bauarbeiten aussergewöhnlichen Mehraufwand, kann die Gebühr um bis zu 50% der ordentlichen Gebühr erhöht werden.

Reduktion

Verursacht die Prüfung oder Kontrolle aussergewöhnlichen Minderaufwand, kann die Gebühr um bis zu 50% reduziert werden.

Verweigerung

Wird das Baugesuch abgelehnt, beträgt die Gebühr 40% des ordentlichen Ansatzes.

Publikation

Bei der öffentlichen Ausschreibung eines Baugesuchs werden die Publikationskosten separat nach Aufwand verrechnet – in der Regel Fr. 125.– pro Ausschreibung.

Bestellung des Baurechtsentscheids

Möchten Sie als Nachbar oder Nachbarin oder als andere aussenstehende Person den baurechtlichen Entscheid zu einem ausgeschriebenen Bauvorhaben zugestellt bekommen, kostet das in der Regel Fr. 50.–. Die Zustellung erfolgt eingeschrieben, zusammen mit der Rechnung.

Sie können die Zustellung beantragen:

  • mit einem Formular am Schalter der Kanzlei des Amts für Baubewilligungen,
  • indem Sie das ausgefüllte Formular an die Kanzlei schicken, oder
  • mit einem Schreiben, in dem Sie das Bauvorhaben genau bezeichnen (Datum der Publikation, Strassenbezeichnung usw.).

Wichtig: Das Begehren muss innerhalb der 20-tägigen Auflagefrist seit der Ausschreibung gestellt werden. Nur wer den Entscheid so angefordert hat, ist später berechtigt, dagegen Rekurs zu erheben.

Ausnahmebewilligungen

Für Ausnahmebewilligungen wird, je nach Aufwand, eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 1'500.– pro Bauvorhaben erhoben. Muss ein Baugesuch zusätzlich an weitere (v. a. kantonale) Behörden weitergeleitet werden, fällt eine Pauschale von Fr. 100.– an.

Meldeverfahren

Baugesuche, die im Meldeverfahren abgeschlossen werden können, kosten Fr. 150.–.

Reklame und Mutationen

Für Reklamegesuche und Mutationsgesuche (Grenzverlaufsanpassungen) wird, je nach Aufwand, eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 1'500.– erhoben.

Öffentlicher Grund

Für die vorübergehende Nutzung von öffentlichem Grund (z. B. für Baustelleninstallationen) wird eine separate Gebühr nach Aufwand erhoben.

Müssen Sie den Verkehr über einen längeren Zeitraum umleiten oder einschränken? Dann brauchen Sie zusätzliche Bewilligungen. Treten Sie frühzeitig mit der Abteilung Mobilität des Tiefbauamtes in Kontakt

Feuerpolizei

Die Feuerpolizei erhebt für ihre Bewilligungen und Kontrollen eigene, separate Gebühren – diese sind in den obigen Ansätzen nicht enthalten. Bei Neu- und Umbauten richtet sich die Gebühr in der Regel nach der mutmasslichen Bausumme und beträgt mindestens Fr. 200.–. Bei erheblichem Minderaufwand kann sie reduziert werden. Grundlage sind die separate Gebührenordnungen für den Brandschutz und die Feuerungskontrolle.

Wenn Sie nicht bauen

Führen Sie das bewilligte Bauvorhaben nicht aus, können Sie 50% der Gebühr zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt ein Jahr nach Ablauf der Baubewilligung.

Wie kann ich Einsicht in Bauarchivakten nehmen?

Möchten Sie Akten aus dem Baugesuchsarchiv einsehen oder einen Auszug daraus erhalten, ist das möglich – allerdings nur für berechtigte Personen.

Wer ist berechtigt? In der Regel die aktuelle Grundeigentümerschaft. Sind Sie nicht selbst Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, benötigen Sie eine Einwilligungserklärung der berechtigten Person.

So gehen Sie vor:

  1. Füllen Sie die «Einwilligungserklärung Einsicht-Archiv» aus (falls Sie nicht selbst Grundeigentümer oder Grundeigentümerin sind).
  2. Reichen Sie das Formular bei der Kanzlei des Amts für Baubewilligungen ein.
  3. Die Kanzlei gewährt Ihnen anschliessend Einsicht in die gewünschten Akten oder stellt Ihnen einen Auszug aus.

Ich habe eine Baubewilligung erhalten – was muss ich beachten?

Gültigkeit: Ihre Baubewilligung ist ab Rechtskraft 3 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Beginnen Sie nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau, verfällt die Bewilligung.

Baufreigabe und Kontrollen: Bevor Sie mit dem Bau beginnen, müssen Sie bestimmte Schritte dem Amt für Baubewilligungen melden, damit die Baukontrolleure die Bauausführung mit der erteilten Bewilligung abgleichen können – zum Beispiel Baubeginn, Schnurgerüst, Rohbauabnahme oder Bauvollendung.

So melden Sie den Baufortschritt:

  1. Wählen Sie die passende eKontrollmeldung.
  2. Füllen Sie diese nach Bedarf und Kenntnisstand aus.
  3. Wählen Sie «Einreichen». Der zuständige Baukontrolleur meldet sich anschliessend bei Ihnen.

Kosten: Die Gebühr für die Baubewilligung wird mit deren Erteilung fällig und per Rechnung gestellt.

Bauen Sie doch nicht? Führen Sie das bewilligte Bauvorhaben nicht aus, können Sie 50 % der Gebühr zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt ein Jahr nach Ablauf der Baubewilligung.

Ich habe ein bewilligtes Meldeverfahren erhalten – was muss ich beachten?

Sobald Sie die Meldebestätigung erhalten haben, dürfen Sie mit der Errichtung Ihrer Anlage beginnen.

Halten Sie sich an die eingereichten Unterlagen. Ihre Anlage muss genau so ausgeführt werden, wie Sie es gemeldet haben. Wollen Sie etwas ändern, müssen Sie dies vorher melden und bestätigen lassen.

Setzen Sie das Vorhaben nicht um? Auch das müssen Sie uns mitteilen.

Brandschutz: Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Anlage die geltenden Brandschutzbestimmungen einhält. Je nach Anlage gelten dafür unterschiedliche Merkblätter und Richtlinien (z. B. das Merkblatt «Solaranlagen» der Feuerpolizei oder die VKF-Brandschutzrichtlinien bei Wärmepumpen). Bei Wärmepumpen ist zudem die unterschriebene «Installationsbestätigung Brandschutz» an die Feuerungskontrolle zu übermitteln.

Bei Erdsonden gilt zusätzlich:

  • Es findet keine Prüfung der Lage von Werkleitungen im Boden statt. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass keine Leitungen beschädigt werden. Bei Unsicherheit empfehlen wir, vorher Kontakt mit den Werken (Elektrizität, Gas/Wasser, Entwässerung, Telekommunikation) aufzunehmen.
  • Führen Sie die Bauarbeiten so schonend wie möglich aus. Bäume dürfen nicht gefällt und bestehende Umgebungsanlagen nicht ohne Bewilligung verändert werden.
  • Sie müssen zusätzlich die gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) abwarten, bevor Sie mit den Bauarbeiten beginnen. Diese Prüfung dauert in der Regel bis zu 30 Tage.

Kosten: Die Rechnung für die Gebühr erhalten Sie separat per E-Mail von der Kanzlei des Amts für Baubewilligungen.

Reicht das Meldeverfahren doch nicht aus? Das kann vorkommen, wenn die eingereichten Unterlagen für das Vorhaben nicht ausreichen. In diesem Fall meldet sich das Amt für Baubewilligungen bei Ihnen, und es wird ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.

Für diesen Inhalt zuständig

Amt für Baubewilligungen

Amt für Baubewilligungen
Pionierstrasse 7
8403 Winterthur

Öffnungszeiten

Montag–Donnerstag08.00–12.00,
13.30–17.00 Uhr
Freitag08.00–12.00,
13.00–16.00 Uhr

Öffentliche Auflage publizierter Gesuche und Baugesuchseinreichung:
während der gesamten Zeit (ohne Termin) möglich


Archivakteneinsicht:
nur nach Terminvereinbarung


Sprechzeiten Bauinspektorat und Fachstellen des Amtes für Baubewilligungen:
Telefonische baurechtliche Beratungen und Terminanfragen: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.
Baurechtliche Beratungen oder Auskünfte zu laufenden Verfahren am Empfang nur nach Terminvereinbarung.

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