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Öffentliche Planauflage und Verkehrsanordnungen

Öffentliche Planauflage und Verkehrsanordnungen

Öffentliche Planauflage von Strassenbauprojekten nach Strassengesetz (StrG), Wasserbauprojekten nach Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) und Verkehrsanordnungen nach Signalisationsverordnung (SSV).

Strassenbauvorhaben werden gemäss Strassen­gesetz (StrG) vor der Kreditbewilligung in einem Mitwirkungs­verfahren gemäss § 13 StrG öffentlich aufgelegt. Bei diesem Mitwirkungsverfahren können sich Interessierte schriftlich mittels Einwendungen zum Projekt einbringen. 

Nach Ablauf der Auflagefrist prüft das Tiefbauamt die Einwendungen und veröffentlicht einen Bericht mit Stellungnahmen zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss § 13 StrG. 

Darauf folgt die öffentliche Planauflage des ausgearbeiteten Strassenbauprojekts. Bei diesem Verfahren gemäss § 16/17 StrG sind direkt vom Projekt betroffene natürliche und juristische Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben,  dazu berechtigt, Einsprache gegen das Projekt zu erheben.

Wasserbauprojekte werden gemäss § 18a Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) öffentlich aufgelegt. Gegen diese Projekte und/oder gegen den Gewässerraum kann schriftlich Einsprache erhoben werden. 

Verkehrsanordnungen werden gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV) amtlich publiziert. Gegen Verkehrsanordnungen des Stadtrats kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben werden. Gegen Verkehrsanordnungen der Leitung Departement Bau und Mobilität und gegen Verkehrsanordnungen des Stadtingenieurs kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden.

Planauflage gemäss § 13 StrG

Berichte zu den Einwendungen gemäss § 13 StrG

Planauflage gemäss § 16 und § 17 StrG

Planauflage gemäss § 18a WWG

Verkehrsanordnungen gemäss Art. 107 SSV

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