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Verkehrsanordnungen gemäss Art. 107 SSV

Verkehrsanordnungen gemäss Art. 107 SSV

Rechtliche Hinweise

Verkehrsanordnungen werden gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV) amtlich publiziert. Gegen Verkehrsanordnungen des Stadtrats kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben werden. Gegen Verkehrsanordnungen der Leitung Departement Bau und Mobilität und gegen Verkehrsanordnungen des Stadtingenieurs kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden.

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