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Ausländerausweis

Die Einwohnerkontrolle ist die erste Anlaufstelle für Personen aus dem Ausland, welche in Winterthur wohnhaft sind und nimmt Aufgaben im Auftrag des Migrationsamtes Zürich wahr.

Unter anderem sind wir zuständig für die Prüfung und Weiterleitung folgender Gesuche:

  • Einreisegesuche
  • Aufenthaltsgesuche (vorläufige Aufnahme F, Kurzaufenthalt L, Aufenthalt B, Niederlassung C)
  • Verlängerungsgesuche / Verfallsanzeigen (F-, S-, L-, B-, C-Bewilligung)
  • Gesuche zur Umwandlung von Aufenthaltskategorien
  • Anträge zur Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung
  • Gesuche für Änderungen (z.B. neue Namensführung, etc.)
  • Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte visumspflichtiger Personen

Hinweis: Eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) muss vom Arbeitgeber online beantragt werden. Grenzgänger:innen, die mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr in der Gemeinde wohnen, sind persönlich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

Für ausländerrechtliche Dienstleistungen sind bei uns keine Terminvereinbarungen erforderlich. Bei Anmeldungen aus dem Ausland berücksichtigen Sie bitte die vorgegeben Zeitfenster, damit wir Ihnen einen reibungslosen Service anbieten können. Beachten Sie, dass die ausländerrechtlichen Gebühren direkt am Schalter bezahlt werden müssen – entweder in bar, mit Debit-/Kreditkarte oder Twint. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der ausländerrechtlichen Gebührenordnung des Kantons Zürich.

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Verfallsanzeige (Verlängerungsgesuch) einreichen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sendet ausländischen Staatsangehörigen in der Regel rund zwei Monate vor Ablauf ihres Ausländerausweises (B, C, F oder S) automatisch eine Verfallsanzeige (Verlängerungsgesuch) per Post zu. Falls Sie kein solches Formular erhalten haben, können Sie es jederzeit bei der Einwohnerkontrolle persönlich abholen oder telefonisch anfordern.
Für die Verlängerung müssen alle Personen, auch Kinder, persönlich bei der Einwohnerkontrolle erscheinen. Gesuche, die per Post eingereicht werden, werden nicht bearbeitet und zurückgesendet.
Die Bearbeitungszeit beim Migrationsamt Zürich kann einige Wochen dauern. Beantragen Sie deshalb die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Bewilligung – frühestens drei Monate im Voraus, aber spätestens zwei Wochen vor Ablauf.  

Folgende Unterlagen müssen Sie zwingend mitbringen:

  • Ausgefülltes Verlängerungsformular inkl. Arbeitgeberbestätigung (nur bei Erwerbstätigkeit mit Ausweis B, F, L oder S – ohne Familiennachzug-Status)
  • Ausländerausweis im Original
    --> Bei Verlust: Verlustanzeige einer «Schweizer» Polizeistelle (Stapo/Kapo)
  • EU/EFTA-Staatsangehörige: gültiger Reisepass und/oder gültige Identitätskarte im Original.
    Drittstaatsangehörige: gültiger Reisepass im Original
  • Aktuelle Studienbestätigung (bei Studierenden)

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C-Bewilligung beantragen
Ausländische Personen, die – je nach Nationalität und individueller Situation – seit fünf oder zehn Jahren in der Schweiz leben, können eine Niederlassungs-bewilligung C beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Einwohnerkontrolle einzureichen und kann gleichzeitig mit dem Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung eingereicht werden.
Die Bearbeitungszeit beim Migrationsamt Zürich kann mehrere Wochen dauern. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die benötigten Unterlagen im Original mitbringen. Dem Gesuch werden abschliessend Kopien beigelegt. Die Einwohnerkontrolle erteilt jedoch keine detaillierten Beratungen zu den Voraussetzungen. Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den benötigten Unterlagen erhalten Sie direkt beim Migrationsamt Zürich (Link: Niederlassung beantragen).  

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Besuchervisum für die Schweiz
Ein Besuch in der Schweiz oder im Schengenraum ist für höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erlaubt. Wenn Ihre eingeladene Person ein Visum braucht, muss sie dieses bei der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat im Heimat- oder Aufenthaltsland beantragen. Weitere Informationen zur Einreise in die Schweiz entnehmen Sie bitte aus der Website vom Staatsekretariat für Migration (SEM).

Hinweis: In bestimmten Fällen verlangt die Schweizer Botschaft oder das Konsulat eine unterschriebene Verpflichtungserklärung von der Person, die einen ausländischen Gast in die Schweiz einlädt. Mit dieser Erklärung verspricht die einladende Person, für mögliche Kosten des Gastes aufzukommen – zum Beispiel für Arzt- oder Spitalrechnungen. Die Verpflichtungserklärung ist nur nötig, wenn die Schweizer Botschaft oder das Konsulat sie ausdrücklich verlangt.

Juristische Personen mit Firmensitz im Kanton Zürich, die für einen Gast eine Verpflichtungserklärung ausfüllen müssen, wenden sich bitte direkt beim Migrationsamt Zürich.

Benötigte Unterlagen von Privatpersonen für die Bestätigung der Verpflichtungserklärung:

  • Verpflichtungserklärung (muss Ihnen von der eingeladenen Person per E-Mail oder postalisch zugestellt werden)
  • Ausweis des Garanten/der Garantin (ID oder Pass)
  • Betreibungsregisterauszug über die letzten 2 Jahre (beide Ehepartner, falls verheiratet, nicht älter als 1 Monat)
  • Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (mind. CHF 4'000.– Bruttolohn)
  • Reiseversicherungsnachweis (nur, falls von der Botschaft verlangt)
  • Bearbeitungsgebühr: CHF 60.– (in bar oder mit Debit-/Kreditkarte)

Wichtig: Alle Felder auf der Verpflichtungserklärung müssen vollständig und gut lesbar ausgefüllt sein. Bei verheirateten Personen sind beide Unterschriften nötig.
Für die Bestätigung der Personalien der einladenden Person (des sogenannten Garanten oder der Garantin) gilt: Diese Person muss in Winterthur gemeldet sein.

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