Wahlen und Abstimmungen
Aktueller Urnengang vom 18. Juni 2023
Am 18. Juni finden in der Stadt Winterthur die Ersatzwahl für den zurücktretenden Stadtrat Jürg Altwegg und die Abstimmung über die städtische Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» statt. Auf Bundesebene wird über die Vorlagen zur «OECD/G20-Mindestbesteuerung», zum «Klima-Gesetz» und zum «Covid-19-Gesetz» abgestimmt. Die stimmberechtigten Mitglieder der Katholischen Kirche im Kanton Zürich entscheiden zudem über die neue Kirchenordnung.
Bisher eingegangene Stimmunterlagen
An dieser Stelle informieren wir täglich über die eingegangenen brieflichen Stimmunterlagen. Bei rund 77 000 Stimmberechtigten (inkl. 6000 Personen, die nur für die katholische Vorlage stimmberechtigt sind) gingen bis zum 6. Juni 2023 Unterlagen von 11122 Personen ein (ca. 14,5%).
Die Stimmunterlagen wurden bis am 27. Mai 2023 zugestellt. Fehlen Ihnen Unterlagen, wenden Sie sich bitte an das Stimmregister+41 52 267 57 54.
Unterlagen zur städtischen Abstimmung
Typ | Titel |
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Abstimmungszeitung 18 Juni 2023 | |
Gutachten zur Gültigkeit der Volksinitiativen Ein Lohn zum Leben |
Brauchen Sie Hilfe bei der Stimmabgabe?

Hier finden Sie Informationen und Anleitungen zur Stimmabgabe.
Stimm- und Wahlrecht
Stimmberechtigt für die kantonalen und eidgenössischen Vorlagen sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind.
Bei Vorlagen und Wahlen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sind zudem auch Personen stimm- und wahlberechtigt, welche das 16. Altersjahr vollendet haben und die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen. Bei römisch-katholischen Vorlagen und Wahlen sind sämtliche Mitglieder der Körperschaft stimm- und wahlberechtigt, welche das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Für die Wählbarkeit in Bezug auf die Kirchenpflege-Wahlen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Kirchgemeinden.
Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Eintragungen werden nur bis zum fünften Vortag des Urnenganges vorgenommen.
Bezüglich Stimmabgabe inkl. Stellvertretung gelten die auf dem Stimmrechtsausweis und den übrigen Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruckten Bestimmungen.