Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt, deshalb orientieren sich der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur an den bereits beschlossenen Blanko-Abstimmungsterminen auf Bundesebene.

Diese Aufführung gibt nur die für eidgenössische Volksabstimmungen reservierten Termine an. Ob ein Termin tatsächlich benützt wird, kann nicht aus dieser Tabelle abgelesen werden. Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen.

Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

Nehmen Sie bitte unverzüglich mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (+41 52 267 57 54). Nicht erhaltene Stimmkuverts können bis zum Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag ausgestellt werden. Unvollständige Unterlagen können spätestens bis Freitag, 16:00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungstag angefordert werden.

Kommt das vermisste Stimmmaterial wieder zum Vorschein, bitten wir Sie, dieses zu vernichten. Eine doppelte Stimmabgabe ist strafbar.

Wenn Sie in den letzten vier Wochen vor einem Urnengang Ihren Wohnsitz wechseln und bestätigen, dass Sie Ihre Unterlagen noch nicht erhalten haben, können Sie die Stimmunterlagen am neuen Wohnsitz nachbeziehen.

Am Wahl- oder Abstimmungssonntag können Sie nur in Ihrem Stimmkreis an der Urne abstimmen.

Ausnahmen im Vorfeld des Urnengangs:

  • Das Abstimmungslokal im Hauptbahnhof steht samstags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag von 10:00 bis 18:00 Uhr allen Stimmberechtigten offen.
  • Zudem können Sie vorzeitig jeweils donnerstags und freitags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Schalteröffnungszeiten bei der Einwohnerkontrolle, Pionierstrasse 7 (Superblock) an der Urne abstimmen.

Der Stimmkreis entspricht Ihrem Stadtkreis und ist auf dem Stimmrechtsausweis vermerkt. Die Adressen der Stimmlokale, wo Sie Ihre Unterlagen persönlich abgeben können, finden Sie ebenfalls auf dem Stimmrechtsausweis.

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn:

  • sie nicht amtlich sind,
  • sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
  • sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
  • wesentliche Teile fehlen.

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn:

  • der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist,
  • im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,
  • das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. (Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.)

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Wahlen und Abstimmungen Telefon +41 52 267 51 13

Fusszeile