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Organisation

Wahlleitende Behörde

Der Stadtrat als wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zuständig. Bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen versieht der Stadtrat die ihm durch das übergeordnete Recht zugewiesenen Aufgaben.

Wahlbüro

Der Vorstand des Wahlbüros besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und den Vorsitzenden der Kreiswahlbüros. Als Schreiberin oder Schreiber fungiert die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.

Kreiswahlbüros

Die sieben Kreiswahlbüros werden jeweils durch die Vorsitzenden und weitere Kadermitglieder geführt. Der Stadtrat wählt die Vorsitzenden und deren Stellvertretungen, Sekretärinnen oder Sekretäre und deren Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Kreiswahlbüros jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren. Für die Amtsdauer 2022–2026 erfolgte dies mit Beschluss vom 13. Juli 2022 (Amtsantritt am 1. August 2022). 

Die Kreiswahlbüros sind insbesondere zuständig für die folgenden Aufgaben:

  • Betrieb der Abstimmungs- und Auszähllokale ihres Stimmkreises oder ihrer Stimmkreise; 
  • Auswertung der Wahl- und Stimmzettel ihres Stimmkreises oder ihrer Stimmkreise;
  • Übermittlung der Auswertungsergebnisse an die zuständigen Stellen.

Mitarbeit im Kreiswahlbüro

Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen. Bei Wahlen mit grossem Auszählaufwand kann die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros die Zahl der Hilfspersonen gemäss § 16 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR) erhöhen. 

Kirchliche Wahlen und Abstimmungen

Die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen bezeichnet bei jeder Wahl oder Abstimmung in kirchlichen Angelegenheiten die Aufgaben der Wahlleitung, die an den Stadtrat übertragen werden. Eine generelle Übertragung aller Aufgaben der Wahlleitung für sämtliche kirchlichen Wahlen und Abstimmungen einer Kirchgemeinde ist zulässig.

Die Durchführung von kirchlichen Wahlen und Abstimmungen erfolgt in Absprache mit und im Auftrag der zuständigen kirchlichen Organe.

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