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Neuerlass Verordnung über die Umsetzung von § 49b Planungs- und Baugesetz (UMV § 49b PBG)

Winterthur schafft die rechtliche Grundlage zur Umsetzung des Planungsinstruments «preisgünstiger Wohnraum» gemäss Paragraph 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Die entsprechende kommunale Umsetzungsverordnung enthält alle wesentlichen Regelungen für dessen Anwendung auf Stadtgebiet.

Am 28. September 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich die Vorlage «Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum» angenommen. In der Folge wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG) um den neuen Paragraphen 49b ergänzt. Diese Anpassung ermöglicht es den Gemeinden, bei Auf- und Umzonungen von den Bauherrschaften auch die Realisierung preisgünstiger Wohnungen einzufordern. Zur Regelung der Umsetzung erliess der Regierungsrat die «Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum» (PWV), die seit dem 1. November 2019 in Kraft ist.

Um Paragraph 49b PBG auf kommunaler Stufe anwenden zu können und damit mehr preisgünstigen Wohnraum zu ermöglichen, wird ergänzend zu den kantonalen Grundlagen eine Umsetzungsverordnung benötigt. Der Paragraph und damit die Verordnung kommen nur für diejenigen Wohnungen einer neuen Überbauung in Winterthur zur Anwendung, die im Rahmen des Mehrwertausgleichs als «preisgünstiger Wohnraum» definiert werden. Die wichtigsten Themen, welche die Verordnung regelt, sind:

  • Anforderungen an die Bewohner:innen, wie Mindestbelegung und Einkommenslimiten
  • Pflichten der Vermieter:innen, wie die Aufnahme der Anforderungen in die Mietverträge
  • Pflicht zur Einreichung eines Nachweises über die Einhaltung der zulässigen Investitions-kosten und Mietzinse mit dem Baugesuch
  • Ermächtigung für stichprobenweise Kontrollen zur Einhaltung der Vorgaben durch die Stadt.

Öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2025 die Durchführung des öffentlichen Auflageverfahrens für die Verordnung über die Umsetzung von § 49b Planungs- und Baugesetz (PBG) beschlossen:

Die Akten liegen nach §7 PBG (Planungs- und Baugesetz) während 60 Tagen vom 14. November 2025 bis zum 13. Januar 2026 wie folgt auf:

  • Amt für Baubewilligungen 4. OG, Pionierstrasse 7, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13:30 bis 16.00 Uhr;

Jede Person kann Einwendungen erheben. Diese sollen einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Die Einwendungen sind bis zum 13. Januar 2026 (Poststempel) an das Amt für Städtebau, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, einzureichen.

Dokumente für die öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren (14. November 2025 - 13. Januar 2026)

Dokumente für die öffentliche Auflage / Mitwirkungsverfahren (14. November 2025 - 13. Januar 2026)
Typ Titel
01 Stadtratsbeschluss
02 Umsetzungsverordnung von § 49b PBG
03 Erläuternder Bericht Umsetzungsverordnung § 49b PBG
04 Medienmitteilung

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