Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Töss im Siedlungsgebiet der Stadt Winterthur
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 g HWSchV wurde der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Töss vom 18. April 2024 bis zum 17. Juni 2024 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 18. Juli 2025 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) vom 22. August 2025 bis zum 22. September 2025 während 30 Tagen bei der Stadt Winterthur während den ordentlichen Schalterstunden wie folgt öffentlich aufgelegt:
- Amt für Baubewilligungen, 4. OG, Pionierstrasse 7, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13:30 bis 16.00 Uhr.
Die Unterlagen sind zudem in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) während der Auflagefrist einsehbar und die Gewässerräume (Karte «Gewässerkarte (inkl. Wasserrechte und Gewässerraum)») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juli 2025 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung angerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 22. September 2025
Weil die 30-tägige Frist an einem Sonntag endet, wurde die Frist um 1 Tag erstreckt (gem. § 11 Abs. 1 VRG).
Kontaktstelle:
Baurekursgericht des Kantons Zürich
Sihlstrasse 38
Postfach
8090 Zürich


