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Festlegung des Gewässerraums an den kantonalen Gewässern Töss und Eulach, Siedlungsgebiet von Winterthur

Öffentliche Auflage nach § 15 g der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Die Töss und die Eulach sind Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum geplant – und zwar im so genannten vereinfachten Verfahren. Zum Entwurf der Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffenen politischen Gemeinden bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Kanton geprüft und die Gewässerraumdossiers entsprechend bereinigt.

Gestützt auf § 15 g HWSchV werden vom 18. April 2024 bis zum 17. Juni 2024 die Dossiers zur Festlegung des Gewässerraums an den kantonalen Gewässern Töss und Eulach im Siedlungsgebiet von Winterthur, bestehend aus je einem technischen Bericht (2-teilig) und den massgebenden Gewässerraumplänen, öffentlich aufgelegt. Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden öffentlich zur Einsicht auf:

Stadt Winterthur
Departement für Bau und Mobilität
Amt für Städtebau (3. OG)
Pionierstrasse 7
8403 Winterhur

Die digitalen Unterlagen können auf der Gewässerraumhomepage unter https://www.gewaesserraum.ch/publikationen/ bezogen werden. Zudem ist die Darstellung der Gewässerraume im kantonalen GIS unter https://maps.zh.ch/ (Layer Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltbecken und ÖREB) ersichtlich.

Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Die Broschüre sowie weiterführende Informationen, darunter zwei interessante Erklärvideos, finden Sie unter https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html

Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis am 17. Juni 2024 mit schriftlicher Begründung und mit Vermerk «Einwendungen GWR [Name Gewässer], [Name Gemeinde]» bei folgender Adresse eingereicht werden:

Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich
 

Ablauf der Frist: 17. Juni 2024

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