FAQ
Die Denkmalpflege Winterthur ist im Amt für Städtebau angesiedelt. Zusammen mit den Abteilungen Raumplanung und Beratung sorgt die Denkmalpflege dafür, dass die Stadt sorgfältig und massvoll weiterentwickelt und verdichtet wird. Die schutzwürdigen Bauten und geschützten Ortsbilder (lnventarobjekte, Kernzonen, Quartiererhaltungszonen) bilden die historischen Wurzeln und die Seele unserer Stadt. An ihnen wird die Geschichte der Stadt Winterthur erlebbar und nachvollziehbar, damit schaffen sie Identität und Heimat. Die Gartendenkmalpflege wird von der Abteilung Stadtgrün Winterthur betreut, sie begleitet alle Garten- oder Platzgestaltungen bei öffentlichen oder privaten Grundstücken.
Link: Stadtgrün
Ein Denkmal ist ein schützenswertes Objekt im Sinne des Planungs- und Baugesetz. Gemäss PBG § 203 können das sein: «Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung; »
Die Denkmalpflege ist Teil der öffentlichen Verwaltung. In der Schweiz handelt es sich dabei mehrheitlich um kantonale Fachstellen. Im Kanton Zürich haben die Städte Zürich und Winterthur je eine eigene Denkmalpflege. Die Hauptaufgabe der Fachstelle in Winterthur ist das Erforschen, Inventarisieren und Bewahren von kommunalen Schutzobjekten. Die Denkmalpflege berät Bauherrschaften und begleitet alle Bauprojekte in Kernzonen und an schutzwürdigen Bauten von der Baueingabe bis zur Bauvollendung.
Der Denkmalschutz hingegen ist keine Institution, sondern eine rechtliche Anordnung. Sein Zweck ist, Kulturdenkmäler für kommende Generationen zu sichern und zu erhalten. Denkmalschutz kann gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG §205) durch Massnahmen des Planungsrechts, Verordnung, Verfügung oder Vertrag erfolgen. Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand sollen Beeinträchtigungen der Schutzobjekte verhindern und stellen deren Pflege und Unterhalt sicher.
Heimatschutz ist einerseits ein Oberbegriff für sämtliche Schutzmassnahmen an Gebäuden und Ortsbildern, andererseits ist der Schweizer Heimatschutz ein unabhängiger, privatrechtlicher Verein mit Verbandsbeschwerderecht, der sich für den Schutz der historischen und jüngeren Baukultur einsetzt.
Link: Heimatschutz
Die Tätigkeit der Denkmalpflege stützt sich auf internationale, nationale, kantonale und kommunale Richtlinien, Gesetze und Verordnungen.
Nein. Die Aufnahme in ein Inventar gilt lediglich als behördenverbindlich und geschieht im Kanton Zürich gemäss Planungs- und Baugesetz ohne Mitteilung an die Eigentümerschaft. Es liegt demnach in der Verantwortung der Eigentümerin/des Eigentümers, sich frühzeitig darüber zu informieren. Wenn ein inventarisiertes Gebäude zum Beispiel durch ein Bauprojekt gefährdet wird, wird eine Schutzabklärung ausgelöst. Diese Mitteilung an den Grundeigentümer führt gemäss § 209 Abs. 2 automatisch innert Jahresfrist zu einer formellen Schutzabklärung. Ob sich eine Renovationsarbeit auch ohne Schutzabklärung ausführen lässt, darüber entscheidet das Baudepartement (frühzeitiger Kontakt wird empfohlen).
Link: Zonenplan
Link: Inventar
Link: Bauberatung Baupolizei
Kernzonen: Kernzonen sind geschützte Ortsbilder. Dies bringt erhöhte Anforderungen an Um-, Aus- und Neubauten mit sich. Sowohl die kantonalen wie die kommunalen Ortsbilder werden von der städtischen Denkmalpflege betreut. Im Kantonalen Planungs- und Baugesetz wird in § 238 Abs. 2 verlangt: «Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist. »
Link: Merkblatt für Bauen in der Altstadt
Link: Fenster Merkblatt
Link: Bauberatung
lnventarobjekte: Wenn ein Gebäude im Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgeführt ist, wird eine integrale oder teilweise Schutzwürdigkeit vermutet. Eigentümer können sich gegen eine Inventaraufnahme nicht wehren, weil Denkmalinventare gemäss Baugesetzt lediglich behördenverbindlich sind. Wenn konkrete Bauabsichten bestehen, wird die Schutzwürdigkeit im Einzelfall durch die Stadt geprüft und falls Schutzmassnahmen verhältnismässig sind, würden diese durch den Stadtrat angeordnet. Schutzwürdige Objekte von überkommunaler Bedeutung werden von der Kantonalen Denkmalpflege, die kommunalen lnventarobjekte von der städtischen Denkmalpflege betreut.
Link: Kantonale Denkmalpflege
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Schutzobjekte: Eine Unterschutzstellung kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerschaft und der Stadt Winterthur vereinbart oder von der Stadt einseitig verfügt werden. Es ist Aufgabe des Stadtrates (kommunale Objekte) respektive des Regierungsrates (überkommunale Objekte) nach einer umfassenden Güterabwägung die zu erhaltenden Elemente als Schutzumfang genau festzulegen und im Grundbuch anzumerken. Jede Unterschutzstellung wird publiziert und kann sowohl von der Eigentümerschaft, wie von Nachbaren und Verbänden rechtlich angefochten werden. Eine Unterschutzstellung bietet Rechtssicherheit für alle künftigen Bauabsichten und ist die Voraussetzung für finanzielle Beiträge an Restaurierungen.
Mehr Informationen zum Thema Beiträge finden Sie hier.
Sie haben das Recht auf kostenlose Beratung von der Denkmalpflege bei der Planung und Ausführung von Bauarbeiten an schutzwürdigen Bauten. Jedes Baugesuch an inventarisierten Objekten oder bei Bauten in Kernzonen geht zur Vernehmlassung an die Denkmalpflege. Wir empfehlen Ihnen bereits vor der Baueingabe diese Projekte mit der Denkmalpflege zu besprechen.
Mehr Informationen zum Thema Beiträge finden Sie hier.
Ein erster Kontakt mit der Denkmalpflege erfolgt idealerweise, wenn erste Ideen zu einem Umbau an einem Gebäude in einer Kernzone oder einem Inventar-, bzw. Schutzobjekt bestehen, Melden Sie sich am besten per Mail (E-Mail). Ohne Ihre Kontaktaufnahme werden spätestens im Baubewilligungsbeschluss die notwendigen Auflagen schriftlich festgelegt. Nachdem die Baubewilligung und nach Bereinigung der Auflagen eine Baufreigabe erteilt werden, wird der Umbau von der Denkmalpflege bis zur Bauvollendung begleitet.
Bei Inventar- und Schutzobjekten sowie bei Neu- und Umbauten in Kernzonen (aussen und innen) ist immer ein Baugesuch einzureichen - das gilt auch für sogenannte „Pinselrenovationen". Die Art des Bewilligungsverfahrenes (Anzeigeverfahren, ordentliches Verfahren, Aussenrenovationsgesuch) bestimmt das Baupolizeiamt.
Zum Baupolizeiamt geht's hier. Link: BPA
Die Denkmalpflege kann gemäss Beitragsreglement (www) und im Rahmen ihres Budgets für bauliche Massnahmen an denkmalpflegerisch relevanten Gebäuden Beiträge zusichern und auszahlen. Beitragsberechtigt ist eine Baumassnahme, wenn sie durch denkmalpflegerische Auflagen ausgelöst wurde, also jene Arbeiten, welche dem Schutz und Erhalt der wertvollen historischen Substanz eines Gebäudes dienen. Die Höhe der Beiträge kann maximal 30% der durch die denkmalpflegerischen Auflagen verursachten Mehrkosten (nicht der Gesamtsumme der Baumassnahmen) entsprechen. Beiträge über 10'000.- bedingen eine formelle Unterschutzstellung.
Link: Formular und Merkblatt