Vermessungstechnische Baukontrolle
Vermessungstechnische Baukontrolle
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren überprüfen wir mit der vermessungstechnischen Baukontrolle die Vermassung des Grundrissplans und erstellen einen Prüfbefund für die Baufreigabe. In einem zweiten Schritt werden die massgebenden Bauachsen, Grenzabstände und Höhen vor Ort abgesteckt oder kontrolliert. Nach Bauvollendung wird die Bauausführung im Zusammenhang mit der Nachführung der amtlichen Vermessung kontrolliert.
Das Aufgebot für die Bauabsteckung (Kontrolle der massgebenden Bauachsen) kann via eFormular-Service geschehen:
Schritt 1: Kontrolle Grundrisspläne
Die Kontrolle der Vermassung der Grundrisspläne ist eine Auflage der Baubewilligung für die Baufreigabe und wird zeitnah vom Vermessungsamt nach Meldung des Baubeginn durchgeführt. Die digitalen Ausführungspläne werden mit den bewilligten Eingabepläne auf die definitiven Grenz- und Gebäudeabstände, die Abstandslinien (Baulinien, Waldabstandlinien etc.) und die Fertigmasse der projektierten Objekte überprüft und die Kontrolle Grundrissplan erstellt. Für den Fall falscher Massangaben oder anderer Widersprüche wird eine Revision der Baubewilligung ausdrücklich vorbehalten.
Schritt 2: Absteckung / Kontrolle vor Ort
Die Bauherrschaft hat vom Vermessungsamt kontrollieren resp. bestätigen zu lassen, dass bei der Bauausführung die massgebenden Bauachsen und Grenzabstände eingehalten werden. Die Bestätigung erfolgt in der Regel durch Absteckung des Schnurgerüsts respektive massgebenden Bauachsen oder durch Kontrolle dieser. Verzichtet die Bauherrschaft auf das Schnurgerüst, so hat sie die entsprechende Bestätigung beim Vermessungsamt spätestens bis zur Erstellung der Schalung der Bodenplatte einzuholen. Die vermessungstechnischen Kontrollarbeiten können dem Baufortschritt entsprechend etappiert werden.
Schritt 3: Nachführung der amtlichen Vermessung und vermessungstechnische Schlussabnahme
Die Fertigstellung der Bau- und Umgebungsarbeiten ist dem Vermessungsamt zwecks Nachführung der amtlichen Vermessung, gegebenenfalls Wiederherstellung der Grenzzeichen sowie vermessungstechnischer Schlussabnahme zu melden. Bei unterirdischen Gebäudeteilen hat die Meldung vor dem Eindecken derselben zu erfolgen.
Die Ausführung erfolgt innert Jahresfrist nach Meldungseingang.