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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Zugang auf passwortgeschützte Karten oder Geodienste auf stadtplan.winterthur.ch und deren Nutzung gelten die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Grundsatz

Die Benutzerin / der Benutzer (nachfolgend Benutzer genannt) akzeptiert mit der Registrierung auf stadtplan.winterthur.ch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf passwortgeschützte Karten oder Geodienste auf stadtplan.winterthur.ch und deren Nutzung.

Die Stadt Winterthur, vertreten durch das Geomatik- und Vermessungsamt, gewährt dem Benutzer zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht zum passwortgeschützten Zugang auf stadtplan.winterthur.ch.

2. Registrierung

Mit der Registrierung akzeptiert der Benutzer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Geomatik- und Vermessungsamt überwacht die Registrierung und kann den Zugang bei Verstoss gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sperren. Der Benutzer wird vom Vermessungsamt per Email darüber informiert.

3. Login-Daten

Jeder registrierte Benutzer wird über seine Login-Daten in stadtplan.winterthur.ch definiert.

Der Benutzer ist zur Geheimhaltung seines Passwortes verpflichtet. Es ist dem Benutzer untersagt, mit seinem Passwort Dritten den Zugriff auf stadtplan.winterthur.ch zu ermöglichen.

Wird das Login ein Jahr lang nicht verwendet, werden die Zugangsdaten und Registrierungsdaten des Benutzers ohne Rückmeldung gelöscht.

4. Weitergabe von passwortgeschützten Daten

Die Weitergabe von passwortgeschützten Daten an Dritte ist dem Benutzer nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen von Kapitel 1 Grundsatz der vorliegenden AGB sowie der bei der Registrierung angegebenen Zugangsberechtigung gestattet. Der Benutzer ist verantwortlich, dass weitergegebene Daten von Dritten unter Einhaltung der vorliegenden AGB verwendet werden.

5. Verwendung des Leitungskatasters

Für den Zugang auf den Leitungskataster ist eine Registrierung erforderlich.

Die Verwendung der Daten des Leitungskatasters muss der Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Interesse der Werke und der Bevölkerung dienen. Anderweitige Verwendungszwecke sind verboten.

Die Daten des Leitungskatasters sind ausschliesslich im Rahmen des Datenbeschrieb Leitungskataster aussagekräftig.

Der Leitungskataster ist gemäss § 12 der Leitungskatasterverordnung (LKV), LS704.14 beschränkt öffentlich zugänglich. Folgende Personen haben Zugang:
a)  Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die am Leitungskataster beteiligt sind,
b)  Mitarbeitende der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind,
c)  Dritte, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder
d)  ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.

Bei Grabarbeiten sind folgende Punkte einzuhalten:
a)    Die betroffenen Werkeigentümer sind über die geplanten Grabarbeiten im Bereich ihrer Werkleitungen vorgängig zu informieren.  
b)    Es ist ein aktuell gültiger Leitungskatasterplan zu verwenden.

c)    Es müssen die für Grabarbeiten geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

6. Datenaktualität des Leitungskatasters

Die Geodaten werden von den zuständigen Werken nach den geltenden Vorschriften aktualisiert. Sie genügen den Qualitätsanforderungen gemäss Datenbeschrieb Leitungskataster.

Bauliche Veränderungen werden nach Fertigstellung nicht sofort im Datenbestand des Leitungskatasters nachgeführt.

Auf Wunsch erstellt das Geomatik- und Vermessungsamt gegen Rechnung einen richtigkeitsbestätigten Leitungskatasterauszug. Mit der Richtigkeitsbestätigung bestätigt das Geomatik- und Vermessungsamt, dass alle den Werken bekannten Leitungstrassen entsprechend der aktuellen Bauausführung sowie dem Datenbeschrieb Leitungskataster im Leitungskatasterauszug aufgeführt sind (siehe auch Merkblatt Leitungskatasterplan).

7. Auskünfte zum Leitungskataster

Das Vermessungsamt ist für die Datenabgabe und Auskünfte zum Leitungskataster gemäss Datenbeschrieb Leitungskataster zuständig.

Das Vermessungsamt garantiert nicht, dass die auf stadtplan.winterthur.ch vorhandenen Daten jederzeit abrufbar sind.

Auskünfte zu weitergehenden werk- oder medienspezifische Informationen, die der Leitungskataster nicht enthält, sind bei den jeweiligen Werkbetreiber einzuholen (siehe Merkblatt Leitungskatasterplan), insbesondere bei der Projektierung von Grabarbeiten sind Werkpläne von den Werkbetreibern einzuholen.

8. Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden durch das Vermessungsamt vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiter gegeben. Bei der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung eingehalten.

9. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Geomatik- und Vermessungsamt kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf stadtplan.winterthur.ch jederzeit ändern. Die Änderungen werden online bekannt gegeben.

10. Nichteinhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei Nichteinhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf stadtplan.winterthur.ch, insbesondere bei unbefugter Weitergabe von Login-Daten oder unbefugter Verwendung von stadtplan.winterthur.ch kann das Vermessungsamt einen registrierten Benutzer sperren oder eine Busse aussprechen.

11. Haftung

Der Benutzer handelt auf eigene Verantwortung. Die Stadt Winterthur, das Geomatik- und Vermessungsamt und die Werke lehnen jede Haftung für missbräuchliche Verwendung von Zugangsinformationen ab.

Das Geomatik- und Vermessungsamt und die zuständige Stelle schliessen ausdrücklich jede Haftung für Schäden aus der Datenübertragung und -nutzung im Zusammenhang mit stadtplan.winterthur.ch sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Datenbenutzer aus.

Für den rechtlich massgebenden Bestand gilt einzig das amtliche Planwerk entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Schlussbestimmungen

Für zivilrechtliche Streitigkeiten gemäss § 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 ist Winterthur Gerichtsstand. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.

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