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Anpassung Namensschreibweise (Sonderzeichen)

Allgemeines

Viele ausländische Namen (Vor- und Familiennamen) enthalten Sonderzeichen, die in der Schweiz nicht üblich sind. Bis am 10. November 2024 konnten viele dieser sogenannten Sonderzeichen in der Schweiz nicht registriert werden. Seit dem 11. November 2024 ist das neu systembedingt möglich.

Mit der Einführung eines neuen elektronischen Zivilstandsregisters wurde auch die Technologie in Bezug auf den Zeichensatz folgender Sprachen erweitert:

Afrikaans, Albanisch, Baskisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Färöisch, Finnisch, Französisch, Irisch, Isländisch, Italienisch, Katalanisch, Kroatisch, Kurdisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Rätoromanisch, Rumänisch, Schottisch, Schwedisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Swahili, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch, Wallonisch

Personen, die nach dem 11.11.2024 im Personenstandsregister erfasst werden

Für Personen, die aufgrund eines Zivilstandsereignisses, erst nach dem 11.11.2024 im schweizerischen elektronischen Personenstandsregister erstmalig erfasst werden, muss nichts speziell unternommen werden. Die zuständigen Zivilstandsämter sind verpflichtet, den neuen Zeichensatz mit den verfügbaren Sonderzeichen anzuwenden.

Personen, die vor dem 11.11.2024 im Personenstandsregister erfasst wurden

Personen, die im Rahmen eines Zivilstandsereignisses bereits vor dem 11.11.2024 im elektronischen Personenstandsregister erfasst wurden, können die Schreibweise ihres Namens an die Herkunftssprache anpassen lassen, sofern das gewünschte Sonderzeichen neu zur Verfügung steht. Alle Namen, Vornamen und anderen amtlichen Namen der Person müssen angepasst werden, einschliesslich des Ledignamens. Es ist nicht möglich, die Anpassung auf bestimmte Namen, Vornamen oder Schriftzeichen zu beschränken.

Übergangsbestimmungen

Für die Zeit zwischen dem 11.11.2024 bis 31.12.2024 ist es nur möglich, die Namensschreibweise im Rahmen eines Zivilstandsereignisses (Geburt, Ehevorbereitung, Kindesanerkennung etc.), anzupassen. Ab dem 01.01.2025 wird es auch losgelöst von einem Ereignis auf Gesuch möglich sein. Das Gesuchsformular vom Bund können wir Ihnen mittels PDF zur Verfügung stellen.

Nachweis / Beleg

Jedem Gesuch sind entsprechende Nachweise (Dokumente) beizulegen, die die Namenschreibweise mit ausländischen Sonderzeichen belegen. Diese Dokumente müssen mindestens schon 10 Tage vor einem Termin mit dem Zivilstandsamt vorliegen, damit vor einem Ereignis genügend Zeit für die nötigen Anpassungen bleibt.

Für alle weiteren Fragen zu diesem Thema, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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