Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit

Schweizer Bürgerrecht 

Die Anerkennung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Kantons- und Gemeindebürgerrecht, welche das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt.

Ein im Zeitpunkt der Anerkennung unmündiges ausländisches Kind erwirbt hingegen mit der Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht und die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters, wenn die Geburt nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt ist.

Erwirbt das minderjährige Kind den Namen des andern Elternteils, so erhält es, sofern dieser das Schweizer Bürgerrecht besitzt, dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Ausländische Staatsangehörigkeit 

Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Vertretung (Konsulat oder Botschaft).

Doppelstaatsangehörigkeit

Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Klären Sie mit der Vertretung (Konsulat oder Botschaft) des zweiten Heimatstaates ab, ob Doppelstaatsangehörigkeiten zugelassen sind.

Weitere Informationen.

Fusszeile