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Bestimmungen Sitzbankgönnerschaft Stadtgrün Winterthur

Sitzbänke sind ein wichtiges Element für die Qualität der Freiräume in Winterthur. Sitzbankgönne-rinnen und -gönner unterstützen Stadtgrün Winterthur (SGW) mit einem Gönnerbeitrag bei Unterhalt und Pflege der Sitzbänke.

Sitzbänke sind ein wichtiges Element für die Qualität der Freiräume in Winterthur. Sitzbankgönnerinnen und -gönner unterstützen Stadtgrün Winterthur (SGW) mit einem Gönnerbeitrag bei Unterhalt und Pflege der Sitzbänke.

1. Angebot

Die für Gönnerschaften zur Verfügung stehenden Sitzbänke sind durch SGW im Internetstadtplan der Stadt Winterthur bezeichnet.

Nach Eingang des Gönnerbeitrags

  • stellt SGW die mit der Anmeldung einer Sitzbankgönnerschaft ausgewählte Sitzbank im Internetstadtplan auf „besetzt“. Hat die Gönnerin / der Gönner bei der Anmeldung die Zustimmung erteilt, wird Vorname, Name und Wohnort in der Gönnerliste im Internetstadtplan publiziert.
  • bringt SGW frühestens nach ca. 14 Tagen an der Rücklehne der ausgewählten Sitzbank eine Tafel an, in welche der in der Anmeldung von der Gönnerin / dem Gönner angegebene Widmungstext eingraviert ist. Textumfang insgesamt ca. 180 Zeichen inkl. Leerzeichen auf max. sechs Zeilen. SGW behält sich vor, politische, religiöse, rassistische, sexistische, unsittliche Texte abzulehnen. Die Tafel verbleibt im Eigentum der Stadt Winterthur.
  • pflegt und unterhält SGW für die Dauer der Gönnerschaft die Sitzbank nach dem in der Stadt Winterthur üblichen Standard. Die Sitzbank verbleibt im Eigentum der Stadt Winterthur.

2. Dauer

Die Gönnerschaft wird über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen. Das Startdatum kann durch die Gönnerin / den Gönner festgesetzt werden. Sie beginnt jedoch frühestens nach Eingang des Gönnerbeitrags. Wenn keine Abmachungen getroffen wurden, beginnt die Sitzbankgönnerschaft mit dem Anmeldedatum.

Nach Ablauf von fünf Jahren besteht eine Option auf Verlängerung der Gönnerschaft um jeweils weitere fünf Jahre. Hierfür gelten die von SGW festgelegten Konditionen.

Wird die Gönnerschaft nicht verlängert, erlischt sie, und der Eintrag im Internetstadtplan und die Tafel an der Sitzbank werden durch SGW entfernt.

Falls die Sitzbank aus übergeordneten Gründen vorzeitig entfernt werden muss, bietet SGW der Gönnerin / dem Gönner eine Sitzbank an einem anderen Standort als Ersatz an. Danach vollzieht SGW entweder die Umwidmung auf die angebotene Ersatzbank oder die Rückerstattung des Gönnerbeitrages pro rata. Die Rückerstattung erfolgt hierbei jeweils nur für volle, nicht genutzte Monate der Vertragsdauer.

Eine vorzeitige Beendigung der Gönnerschaft durch die Gönnerin / den Gönner ist möglich, jedoch ist in diesem Fall die Rückerstattung des Gönnerbeitrags ausgeschlossen.

3. Gönnerbeitrag

Der Gönnerbeitrag beträgt CHF 1‘500.- (in Worten: Schweizer Franken Eintausendfünfhundert ) für die gesamte Dauer der Gönnerschaft. Er wird innerhalb von fünf Werktagen nach der Anmeldung / Bestätigung der Sitzbankgönnerschaft durch SGW in Rechnung gestellt.

4. Vertragsabschluss

Der Vertrag über eine Sitzbankgönnerschaft kommt zustande, indem SGW die Anmeldung für eine Sitzbankgönnerschaft durch eine Bestätigung annimmt. Diese Bestätigung beinhaltet die wesentlichen Inhalte der Anmeldung der Sitzbankgönnerschaft und erfolgt an die angegebene E-Mail-Adresse, resp. wenn diese fehlt, an die angegebene Postadresse. Die "Bestimmungen Sitzbankgönnerschaft Stadtgrün Winterthur" sind Bestandteil des Vertrags.

5. Rücktritt

Bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb von 60 Tagen ist SGW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gerichtsstand

Es gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Gerichtsstand ist Winterthur.

Bestimmungen Sitzbankgönnerschaft Stadtgrün Winterthur
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