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Mindestlohn in Winterthur

Am 18. Juni 2023 haben 65.52 Prozent der Stimmberechtigten der Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» zugestimmt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Winterthur arbeiten, sollen mindestens 23 Franken pro Stunde verdienen. Am selben Tag hat die Stadt Zürich ebenfalls einer Abstimmungsvorlage für einen Mindestlohn zugestimmt.

Winterthur stimmt als erste Gemeinde einem Mindestlohn zu

Am 18. Juni 2023 haben 65.52 Prozent der Stimmberechtigten der Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» zugestimmt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Winterthur arbeiten, sollen mindestens 23 Franken pro Stunde verdienen. Am selben Tag hat die Stadt Zürich ebenfalls einer Abstimmungsvorlage für einen Mindestlohn zugestimmt.

Einführung verzögerte sich wegen Rekurs

Es ist noch offen, wann der Mindestlohn in Kraft tritt. Gegen die Vorlage wurde ein Rekurs eingereicht, damit verzögerte sich die Einführung des Mindestlohns in Winterthur.
Der Bezirksrat hat den Rekurs im Januar 2024 abgewiesen, das Verwaltungsgericht als nächste Instanz hat ihn im November 2024 gutgeheissen. Das Winterthurer Stadtparlament hat den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen. Am 12. Mai 2026 hat das Bundesgericht zugunsten der Stadt Winterthur entschieden und die Mindestlohnbestimmungen für gültig erklärt. Die nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid sistierten Arbeiten zur Umsetzung der Verordnung über den städtischen Mindestlohn werden wieder aufgenommen. In diesem Rahmen wird auch der Zeitplan für die Einführung festgelegt.

Die Stadt Winterthur wird informieren, sobald die Verordnung über den Mindestlohn vorliegt. Bis dahin verändert sich für Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Winterthur nichts.

Die wichtigsten Elemente des Mindestlohns in Winterthur

Höhe 23 Franken pro Stunde brutto, exklusiv Ferien- und Feiertagsentschädigung
Geltungsbereich örtlich Alle Arbeitnehmenden, die auf dem Gebiet der Stadt Winterthur eine Beschäftigung verrichten

Ausnahmen
(Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen beschliessen)

  • Praktikum mit Ausbildungscharakter, maximal 12 Monate
  • Ferienjobs von unter 18-Jährigen
  • Lernende in anerkannten Lehrbetrieben
  • Familienmitglieder in Familienbetrieben
Übergangsfrist Ab Inkraftsetzung 1 Jahr

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