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Restprämienübernahme Krankenkasse

(sogenannt "kleine Sozialhilfe")

Nicht alle Personen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wollen Sozialhilfe beziehen. Für diese Personen gibt es eine andere Möglichkeit: Sie können die «Restprämienübernahme der Krankenkasse» beantragen, Das steht im Gesetz § 15 Abs. 1 EG KVG (Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz)

Was bedeutet Restprämienübernahme?

Die Wohngemeinde übernimmt den Teil der Krankenkassenprämie (KVG-Prämie), der nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) noch übrig bleibt.  

Die Restprämienübernahme Krankenkasse wird manchmal auch kleine Sozialhilfe genannt.

Wichtig:

  • Die Restprämienübernahme ist keine Sozialhilfe
  • Es gibt keine Meldung ans Migrationsamt des Kantons Zürich, wenn jemand nur Restprämienübernahme Krankenkasse bezieht.

Was bezahlt die Gemeinde?

Die Gemeinde zahlt nur die Krankenkassenprämie nach KVG. Zusatzversicherungen nach VVG und Kostenbeteiligungen wie Franchise und Selbstbehalt werden nicht übernommen.

Wer kann Restprämienübernahme beantragen?

  • Sie wohnen in der Stadt Winterthur (zivilrechtlicher Wohnsitz)
  • Ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum ist nicht gedeckt
  • Sie haben eine obligatorische Krankenversicherung nach KVG
  • Sie haben für das aktuelle Jahr individuelle Prämienverbilligung beantragt

Alle wichtigen Informationen finden Sie im Merkblatt Restprämienübernahme Krankenkasse des Kantonalen Sozialamtes. 

Anmeldung

Wenn Sie sich für den Bezug der Restprämienübernahme anmelden möchten oder Fragen dazu haben, können Sie sich an die Zentrale Anlaufstelle Soziale Dienste Winterthur wenden.

Weiterführende Links

Informationen über die Restprämienübernahme ohne Sozialhilfebezug (Merkblatt der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürichs)

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Soziale Dienste Telefon +41 52 267 56 34

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