Grundstückgewinn
Wer ein Grundstück verkauft oder anderweitig überträgt und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen versteuern. Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Verkaufserlös.
Jede Eigentumsübertragung, egal ob durch eine natürliche oder juristische Person, löst automatisch einen Grundsteuerfall aus. Im Kanton Zürich gilt das monistische System: Grundstückgewinne werden unabhängig davon, ob sie zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehören, mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.
Hier finden Sie alle Services zu den Grundstückgewinnsteuern:
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Steueramt
Steueramt Winterthur
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