Anlagekosten
Es lohnt sich also, alle erlaubten Kosten geltend zu machen: denn je höher die Anlagekosten, desto kleiner der steuerbare Gewinn und desto weniger Steuern fallen an.
Was zählt zu den Anlagekosten?
Zu den Anlagekosten zählen der ursprüngliche Erwerbspreis, bestimmte Investitionen sowie verschiedenen Nebenkosten beim Kauf oder Verkauf. Nicht alle dieser Kosten können jedoch vom Gewinn abgezogen werden. Hier ein Überblick:
Erwerbspreis
Erwerbspreis
Als Erwerbspreis gilt der damalige Kaufpreis inklusive aller weiteren Leistungen. Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, kann stattdessen der Verkehrswert von vor 20 Jahren verwendet werden.
Wertvermehrende Aufwendungen
Wertvermehrende Aufwendungen
Wertvermehrende Aufwendungen sind Investitionen, die das Grundstück dauerhaft wertvoller machen, zum Beispiel ein Anbau oder Ausbau. Sie sind vom Gewinn abziehbar, aber nur wenn sie nicht bereits bei der Einkommenssteuer abgezogen wurden.
Werterhaltenden Aufwendungen
Werterhaltenden Aufwendungen
Werterhaltende Aufwendungen wie Kosten für Renovationen, Reparaturen und Unterhalt, zum Beispiel ein neues Dach, Fenster, Küche oder Heizung, sind nicht abziehbar. Diese gehören zur Einkommenssteuer als Liegenschaftsunterhalt.
Mäklerprovision
Mäklerprovision
Die Mäklerprovision beim Kauf oder Verkauf ist abziehbar, in der Regel bis zu 2% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Nicht anrechenbar sind Eigenhonorare der Verkäuferschaft sowie Provisionen an nahe Verwandte. Hat die Verkäuferschaft den Verkauf selbst in die Wege geleitet, können neben den Insertionskosten keine weiteren Unkosten geltend gemacht werden.
Insertionskosten
Insertionskosten
Insertionskosten wie nachgewiesene Werbekosten für den Verkauf, zum Beispiel Inserate, Flyer oder Aushänge, sind abziehbar. Es können jedoch nur belegte Einzelkosten geltend gemacht werden, kein Pauschalabzug.
Handänderungskosten
Handänderungskosten
Handänderungskosten, also Notar- und Grundbuchgebühren beim Kauf und Verkauf, sind abziehbar. Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, sind nur noch die Gebühren beim Verkauf anrechenbar.
Wichtig: Keine Doppelabzüge
Werterhaltende Aufwendungen wie Kosten für Renovationen, Reparaturen und Unterhalt, zum Beispiel ein neues Dach, Fenster, Küche oder Heizung, dürfen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht nochmals abgezogen werden. Sie sind bei der Einkommenssteuer als Liegenschaftsunterhalt zu deklarieren.
Sonderregel bei Besitzdauer länger als 20 Jahre
Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, kann statt dem damaligen Kaufpreis der Verkehrswert von vor 20 Jahren eingesetzt werden. Der Verkehrswert ist der Preis, den das Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem freien Markt erzielt hätte. Das ist oft vorteilhafter. In diesem Fall gelten jedoch alle Anlagekosten, die älter als 20 Jahre sind, als bereits berücksichtigt. Eine Ausnahme sind die Handänderungsgebühren beim Verkauf.
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