Stadtrichteramt

Über uns
Das Stadtrichteramt Winterthur ist die kommunale Strafbehörde für Übertretungen. Es prüft und beurteilt leichte Gesetzesverstösse (Übertretungen), die auf dem Stadtgebiet passiert sind und in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Als Verwaltungsbehörde mit strafrechtlichen Befugnissen klärt das Stadtrichteramt die massgeblichen Sachverhalte ab, würdigt die Beweise und entscheidet über die Folgen einer Übertretung. Je nach Ergebnis erlässt es einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren ein.
Rechtliche Grundlage
Die Befugnis, Übertretungen durch Verwaltungsbehörden verfolgen und beurteilen zu lassen, stützt sich auf Art. 17 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Diese Regelung erlaubt es Bund und Kantonen, einfache Strafsachen spezialisierten Behörden zu übertragen. Das Stadtrichteramt kann solche Fälle daher anstelle der Staatsanwaltschaft behandeln.
Im Kanton Zürich sind grundsätzlich die Statthalterämter für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe jedoch in bestimmten Bereichen an Gemeinden übertragen. Auf dieser Grundlage sind die Stadtrichterämter des Kantons Zürich als kommunale Strafbehörden für Übertretungen in ihren jeweiligen Stadtgebieten zuständig.
Aufgaben
Das Stadtrichteramt Winterthur ist zuständig für:
- die Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen des Bundes-, Kantons- und Gemeinderechts, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
- den Erlass von Strafbefehlen und weiteren Entscheiden;
- die Prüfung und Beurteilung von Einsprachen gegen Strafbefehle;
- die Bearbeitung von Ordnungsbussen, die nicht oder nicht fristgerecht bezahlt oder abgelehnt wurden;
- den Vollzug der rechtskräftigen Entscheide und das Inkasso der daraus entstehenden Forderungen.
Wir prüfen und beurteilen unter anderem Widerhandlungen gegen:
- das Strassenverkehrsgesetz (SVG): einfache Verkehrsregelverletzungen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstösse).
- das Strafgesetzbuch (StGB): Vermögensdelikte bis CHF 300 (z. B. Sachbeschädigung oder Diebstahl), Tätlichkeiten und sexuelle Belästigung sowie weitere Delikte.
- das Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Übertretungen wie der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln.
- das Personenbeförderungsgesetz (PBG): Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis.
- die Zivilprozessordnung (ZPO): Missachtung gerichtlicher Verbote.
- kommunale Polizeivorschriften: lokale Regeln zur Wahrung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung.
- Vorschriften zum öffentlichen Raum: Verstösse auf städtischem Grund (z. B. Littering oder Nachtruhestörungen).
Bussenkompetenz und Zuständigkeiten
Bussenkompetenz
Die Stadtrichterämter sind grundsätzlich befugt, Bussen bis zu einer Höhe von maximal 500 Franken auszusprechen. Für Übertretungen, die mit höheren Bussen bedroht sind, sind in der Regel die Statthalterämter zuständig.
Zuständigkeiten
Fall | Zuständige Behörde |
|---|---|
Übertretung mit einer Busse bis CHF 500, soweit sie in die kommunale Zuständigkeit fällt | Stadtrichteramt |
Übertretung mit einer höheren Busse oder eine Übertretung, die nicht in die kommunale Zuständigkeit fällt | Statthalteramt |
Übertretung im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen | Staatsanwaltschaft |
Verbrechen und Vergehen | Staatsanwaltschaft |
Übertretung einer Person unter 18 Jahren | Jugendanwaltschaft |
Organisation
Das Stadtrichteramt ist administrativ dem Departement Sicherheit und Umwelt der Stadt Winterthur unterstellt. Bei der Untersuchung und Beurteilung konkreter Strafverfahren handelt es im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit selbständig und unabhängig. Es entscheidet nach den Vorgaben des Strafprozessrechts und ist bei der Beurteilung einzelner Fälle nicht an politische Weisungen gebunden. Damit wird dem Grundsatz der Gewaltentrennung Rechnung getragen. Entsprechend dieser rechtsstaatlichen Ordnung liegt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über das Stadtrichteramt beim übergeordneten kantonalen Statthalteramt (Bezirk Winterthur). Es prüft die administrative und organisatorische Rechtmässigkeit der Verfahrensabläufe des Stadtrichteramts.
Bereichsleitung
Lukas Meier
Bereichsleitung
Lukas Meier
Bereichsleitung
Situationsplan Stadtrichteramt

Kontakt
Stadtrichteramt
Öffnungszeiten
| Montag - Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.30 Uhr Telefon bis 12.00 Uhr |
| Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr Telefon bis 12.00 Uhr |
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