Übertretungsstrafverfahren

Das Übertretungsstrafverfahren dient der Ahndung geringfügiger Gesetzesverstösse (Übertretungen) mit einer Busse. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft, wie sich die Bussenhöhe bestimmt, welche Kosten anfallen und wie Sie Akteneinsicht erhalten.

Was ist ein Übertretungsstrafverfahren?

Das Übertretungsstrafverfahren ist ein vereinfachtes Strafverfahren zur Ahndung geringfügiger Gesetzesverstösse, sogenannter Übertretungen gemäss Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es richtet sich nach den Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 357 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Dieses Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Ablauf des Übertretungsstrafverfahrens

1. Einleitung des Verfahrens

Das ordentliche Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde kann auf drei Wegen eingeleitet werden:

  • Polizeirapport: Die Polizei stellt eine Übertretung fest (z. B. bei einer Kontrolle), klärt den Sachverhalt ab und leitet den Rapport an die zuständige Übertretungsstrafbehörde (z. B. das Stadtrichteramt) weiter.
     
  • Direktanzeige: Privatpersonen, Unternehmen oder andere Behörden können einen Verstoss direkt bei der Übertretungsstrafbehörde anzeigen.
     
  • Nicht bezahlte Ordnungsbusse: Wird eine von der Polizei ausgestellte Ordnungsbusse (z. B. eine Parkbusse) abgelehnt oder nicht innert der 30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt, übergibt die Polizei den Fall an die Übertretungsstrafbehörde. Mit dieser Übergabe wechselt das Verfahren vom vereinfachten, anonymen Ordnungsbussenverfahren in das ordentliche Übertretungsstrafverfahren. Dieses ist im Gegensatz zur Ordnungsbusse mit zusätzlichen Gebühren verbunden.

Weitere Informationen zum Ordnungsbussenverfahren finden Sie hier:

2. Prüfung und Ermittlung

Sobald der Polizeirapport oder die Direktanzeige bei der Behörde eingeht, wird der Fall rechtlich und sachlich geprüft. 

Während beim Polizeirapport der Sachverhalt meist schon klar ist, reicht die Aktenlage bei Direktanzeigen oft noch nicht aus. Die Behörde erteilt der Polizei in diesen Fällen häufig einen Ermittlungsauftrag zur genaueren Abklärung. Zudem wird der beschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt, indem sie zum Vorwurf befragt wird oder schriftlich Stellung nehmen kann. 

3. Der Entscheid nach der Prüfung

Nach Abschluss aller Abklärungen entscheidet die Behörde, wie das Verfahren beendet wird. Es gibt zwei Hauptwege:

  • Die Nichtanhandnahme: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verfahren eindeutig nicht gegeben (z. B. wegen Verjährung der Tat oder völlig ungenügenden Beweisen bei einer Direktanzeige), erlässt die Behörde eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Verfahren wird nicht eröffnet bzw. ohne weitere Untersuchungshandlungen erledigt.
     
  • Der Strafbefehl: Erachtet die Behörde den Tatvorwurf als begründet und erwiesen, erlässt sie direkt einen Strafbefehl. Dieser gilt rechtlich als Urteilsvorschlag. Er enthält den konkreten Vorwurf, die Busse sowie die angefallenen Verfahrenskosten. In der Regel führt eine solche Übertretungsbusse zu keinem Eintrag im Schweizerischen Strafregister (sofern sie unter 5'000 Franken liegt und kein Fahrverbot ausgesprochen wird). 

4. Einsprache und Frist

  • Frist: Wer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, muss innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich, d.h. in Papierform, handschriftlich unterzeichnet und mit Datum versehen, Einsprache bei der ausstellenden Behörde erheben. Das Schreiben muss innerhalb dieser Frist der Schweizerischen Post übergeben werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innerhalb der 10-tägigen Frist auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgeben. Diese Möglichkeit gewährleistet die Fristwahrung. Bei verspätet eingereichten Einsprachen entscheidet das zuständige Gericht über deren Gültigkeit. Dies kann zu Kosten führen. 
     
  • Wiederherstellung der Frist: Haben Sie die 10-tägige Frist für die Einsprache verpasst, ist eine Wiederherstellung der Frist nur bei unverschuldeten, unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. schwere Krankheit, Unfall) möglich. Für die Wiederherstellung der Frist müssen Sie ein schriftliches Gesuch einreichen. Nach dem Ende des Grundes für Ihre Verhinderung (z. B. der Tag der Entlassung aus dem Spital nach schwerer Krankheit, die Rückkehr aus dem Ausland) haben Sie 30 Kalendertage Zeit, um das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen. In diesem Gesuch müssen Sie schriftlich begründen, warum Sie die Frist unverschuldet verpasst haben. Dem Gesuch müssen lückenlose Belege für Ihre Verhinderung beigelegt werden (z.B. Arztzeugnisse, Spitalberichte, Flugtickets). 
     
  • Rechtskraft ohne Einsprache: Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn innerhalb der 10-tägigen Frist keine Einsprache erhoben wird. Er ist dann einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar (d.h. die Busse und Kosten müssen bezahlt werden). 

5. Folgen der Einsprache

Untersuchung und Einvernahme
Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, prüft die Übertretungsstrafbehörde den Fall erneut und führt eine Strafuntersuchung durch. Dabei können weitere Beweise erhoben oder die beschuldigte Person zu einer Einvernahme vorgeladen werden.

Termin zur Einvernahme
Wenn Sie zu einer Einvernahme vorgeladen wurden und daran verhindert sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde frühzeitig mitteilen. Bleiben Sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen. Der Strafbefehl wird damit rechtskräftig und vollstreckbar.

Abschluss der Untersuchung
Die Übertretungsstrafbehörde entscheidet nach Abschluss dieser Untersuchung, ob sie:

  • am Strafbefehl festhält und die Akten dem Bezirksgericht zum Entscheid überweist, 
  • das Strafverfahren einstellt, oder 
  • einen neuen Strafbefehl erlässt (z. B. wenn sich aufgrund neuer Beweise der Sachverhalt oder die Busse ändert).

Wichtig beim Weiterzug ans Gericht:  
Hält die Behörde am Strafbefehl fest, übernimmt dieser die Funktion einer Anklageschrift. Das Gericht führt anschliessend eine unabhängige Hauptverhandlung durch. Beachten Sie: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren und schliesst dieses mit einer Verurteilung ab, fallen zu den ursprünglichen Kosten des Strafbefehls zusätzliche, oft erhebliche Gerichtsgebühren an.

Bussenhöhe

Die Höhe der Busse wird nach dem Verschulden der beschuldigten Person und ihren persönlichen Verhältnissen bemessen. Dabei sind insbesondere die Schwere der Tat sowie die persönlichen Umstände der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Auch allfällige Vorstrafen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Kosten des Übertretungsstrafverfahrens (Gebühren)

Das Übertretungsstrafverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten bestehen aus Gebühren und allfälligen Auslagen. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 422 und 426 StPO).

Die Gebühren werden innerhalb der gesetzlichen Gebührenrahmen nach den Richtlinien der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich bemessen. Dabei werden insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1).

Zivilforderungen im Strafverfahren

Das Strafprozessrecht bietet einer Person (Privatperson oder auch ein Unternehmen), die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat, ihre Forderungen im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Es handelt sich dabei typischerweise um privatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie entsprechende Zinsforderungen.

Die Durchsetzung
Zivilforderungen werden in der Regel auf dem ordentlichen Zivilweg über das Betreibungsverfahren oder eine zivilrechtliche Klage eingefordert. In bestimmten Fällen können solche Ansprüche auch direkt in ein laufendes Strafverfahren eingebracht werden (Adhäsionsverfahren).

1. Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Ausweis («Schwarzfahren»)
Wer den öffentlichen Verkehr (ÖV) ohne gültiges Ticket nutzt, geht ein vertragliches Missverhältnis mit dem Transportunternehmen ein. Die finanziellen Konsequenzen teilen sich auf:

  • Inhalt der Zivilforderung: Das Transportunternehmen fordert gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz (PBG) den regulären Fahrpreis für die Strecke sowie einen Kontrollzuschlag (Umtriebsentschädigung für den Kontrollaufwand). Bei Wiederholungstätern erhöht sich dieser Zuschlag schrittweise.
     
  • Durchsetzung: Bezahlen Sie den Zuschlag nicht, fordert das Unternehmen das Geld auf dem Zivilweg (Betreibung) ein. Bei einer strafrechtlichen Anzeige wegen wiederholtem Schwarzfahren kann die offene Forderung auch im Strafverfahren mitbehandelt werden.
     
  • Wichtiger Unterschied zur Busse: Der Kontrollzuschlag des Verkehrsbetriebs ist keine staatliche Busse. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, entscheidet die Strafbehörde neben der Busse auch über die Zivilforderung des ÖV-Unternehmens.

2. Missachtung eines gerichtlichen Verbots
Ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO (z. B. Parkverbot) schützt die Rechte von Eigentümerschaften an ihrem Grundstück. Wer dieses Verbot missachtet, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

  • Inhalt der Zivilforderung («Umtriebsentschädigung»): Die Grundeigentümerschaft oder deren Vertretung kann die Kosten für die Umtriebe, die mit der Missachtung des gerichtlichen Verbots entstanden sind, mit einer Zivilforderung im Strafverfahren geltend machen. Dazu gehören Kosten für die Halterermittlung sowie für den administrativen Aufwand.
     
  • Wichtiger Unterschied zur Busse: Die Umtriebsentschädigung der Grundeigentümerschaft oder deren Vertretung stellt keine Busse dar. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, entscheidet die Strafbehörde neben der Busse auch über die Zivilforderung des Grundeigentümers.
     

Administrativmassnahmen und Führerausweisentzug

Ein Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften kann zwei verschiedene Verfahren auslösen:

  • Strafverfahren
  • Administrativmassnahmeverfahren

Im Strafverfahren entscheidet die zuständige Strafbehörde, beispielsweise das Stadtrichteramt, über die strafrechtliche Sanktion. In der Regel wird eine Busse ausgesprochen.

Parallel dazu entscheidet die Administrativmassnahmenbehörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person – im Kanton Zürich das Strassenverkehrsamt – über eine allfällige Administrativmassnahme. Bei den Administrativmassnahmen handelt es sich um Massnahmen zur Sicherung der Verkehrssicherheit. Zu den Administrativmassnahmen gehören insbesondere die Verwarnung, der Führerausweis-Entzug und die Abklärung der Fahreignung. Das Administrativmassnahmeverfahren ist, wie das Strafverfahren, kostenpflichtig.

Administrativmassnahmen werden bei leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verhängt. 

Wichtiger Hinweis: Die Verwaltungsbehörde, welche über Administrativmassnahmen entscheidet, ist an den Entscheid der Strafbehörde gebunden. Für die Beurteilung ist also beispielsweise der Sachverhalt im Strafbefehl massgebend. Einwände gegen die Feststellung des Sachverhalts oder neue Beweisanträge können im Administrativerfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Strafbefehl ohne Einsprache akzeptiert wurde. Die Administrativmassnahmenbehörde kann jedoch auch vor dem Abschluss des Strafverfahrens über allfällige Administrativmassnahmen entscheiden.

Auskünfte zu Administrativmassnahmen
Bitte beachten Sie, dass das Stadtrichteramt keine Auskünfte zum Administrativmassnahmeverfahren erteilen kann. Das Strafverfahren und das Administrativmassnahmeverfahren sind voneinander getrennte Verfahren und werden von unterschiedlichen Behörden geführt.

Für Fragen zu Administrativmassnahmen, beispielsweise zum Führerausweisentzug, zur Verwarnung oder zu weiteren Massnahmen, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Administrativmassnahmenbehörde bzw. das zuständige Strassenverkehrsamt.

Die zuständigen Strassenverkehrsämter der einzelnen Kantone finden Sie auf der Website der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa):

Weitere Informationen zu den Administrativmassnahmen erhalten Sie hier: 

Akteneinsicht

Akteneinsicht bei laufenden Verfahren

Bei der Akteneinsicht können die Akten eingesehen sowie Fotos oder Kopien davon angefertigt werden. Solange Ihr Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, richtet sich Ihr Einsichtsrecht nach der Bundesgesetzgebung (Art. 101 und Art. 102 StPO):

  • Grundsatz (Art. 101 StPO): Grundsätzlich können die Akten eines hängigen Strafverfahrens auf Gesuch hin beim Stadtrichteramt Winterthur eingesehen werden. Dazu berechtigt sind die Verfahrensparteien, insbesondere beschuldigte Personen und ihre Rechtsvertretung sowie die Privatklägerschaft und ihre Rechtsvertretung. Wer lediglich Anzeige erstattet hat oder als Zeugin oder Zeuge am Verfahren beteiligt ist, hat kein Recht auf Akteneinsicht. Auch Angehörige von Verfahrensparteien sind nicht dazu berechtigt. Ist eine Person nur an einem Teil des Verfahrens beteiligt, beschränkt sich ihr Recht auf Akteneinsicht auf den entsprechenden Teil der Akten. Behörden und Versicherungen können aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten erhalten. Im Gesuch ist die entsprechende gesetzliche Grundlage anzugeben. Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Einschränkung).
     
  • Gesuch und Einschränkungen (Art. 102 Abs. 1 StPO und Art.108 StPO): Die Akteneinsicht müssen Sie schriftlich beantragen. Beim Stadtrichteramt entscheidet die Verfahrensleitung darüber. Sie kann die Einsicht einschränken oder zeitlich verschieben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Recht missbraucht wird (z. B. zur Verfahrensverzögerung), oder wenn wichtige Geheimnisse (wie der Schutz von Zeugen oder Opfern) dies erfordern.
     
  • Ablauf, Kosten und Kopien (Art. 102 Abs. 2 & 3 StPO): Die Akten werden grundsätzlich am Sitz der Behörde vor Ort eingesehen. Bei anwaltlicher Vertretung können die Akten auch elektronisch an den Anwalt oder die Anwältin übermittelt werden. Die Akteneinsicht vor Ort ist kostenlos. Sie können gegen eine entsprechende Gebühr auch Kopien der Unterlagen verlangen. 

Akteneinsicht nach abgeschlossenen Verfahren

Ist das Verfahren bereits rechtskräftig beendet und archiviert, richtet sich der Zugang zu den Akten nach dem kantonalen Recht. Im Kanton Zürich kommt hierbei das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung: 

Voraussetzung (§ 151d GOG): Nach Abschluss eines Strafverfahrens besteht kein generelles Akteneinsichtsecht mehr. Parteien (beschuldigte Personen, Privatklägerschaft), die am ursprünglichen Verfahren beteiligt waren, müssen ein Interesse glaubhaft machen und es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie müssen ein begründetes schriftliches Gesuch stellen, welches dann vom Stadtrichteramt behandelt wird. Es erfolgt eine Abwägung der Interessen der gesuchstellenden Person und der Persönlichkeitsrechte anderer am Verfahren beteiligter Personen. Die Einsicht kann verweigert, eingeschränkt oder an Auflagen gebunden werden.

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