Inkasso und Strafvollzug

Ist ein Strafbefehl rechtskräftig, müssen die darin ausgesprochenen Sanktionen und auferlegten Kosten vollzogen bzw. bezahlt werden. Auf dieser Seite erfahren Sie, was nach Eintritt der Rechtskraft geschieht, wie Forderungen eingezogen werden und welche Möglichkeiten Ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten zur Verfügung stehen.

Ablauf des Inkassoverfahrens

1. Fälligkeit der Rechnung und Zahlungsfrist

Mit Eintritt der Rechtskraft werden die im Strafbefehl festgelegten Geldforderungen fällig. Dazu gehören die Busse und die Verfahrenskosten. Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist unbenutzt abgelaufen ist, ein nach einer Einsprache erlassener neuer Strafbefehl nicht angefochten oder die Einsprache zurückgezogen wurde. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Zahlungsfrist
Sie haben 30 Tage Zeit, um die Busse und Verfahrenskosten zu bezahlen. 

Zahlungsmöglichkeiten

Zahlung mit QR-Rechnung
Für die Bezahlung der Busse und Verfahrenskosten verwenden Sie die QR-Rechnung, die Ihnen per Post zugestellt wird.
Zahlung per Banküberweisung

Wenn Sie nicht oder nicht mehr im Besitz der QR-Rechnung sind oder im Ausland wohnen und über keine entsprechende Bankverbindung in der Schweiz verfügen, können Sie die Busse und Verfahrenskosten per Banküberweisung auf folgendes Konto bezahlen:

IBAN: CH65 0070 0113 2027 9200 1
Kontoinhaber: Finanzamt der Stadt Winterthur
Bank: Zürcher Kantonalbank
Clearing: 700
BIC/Swift: ZKBKCHZZ80A

Bitte geben Sie bei der Überweisung die Geschäftsnummer als Referenz an. Diese finden Sie oben links auf dem Strafbefehl unterhalb der Anschrift des Stadtrichteramts, direkt nach der E-Mail-Adresse.

Ratenzahlung

Falls Sie den offenen Betrag nicht auf einmal bezahlen können, ist eine Ratenzahlung möglich. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Der gesamte offene Betrag muss innerhalb von zehn Monaten vollständig bezahlt werden.
  • Die monatliche Rate beträgt mindestens CHF 50.–.

Eine Ratenzahlung können Sie über das nachstehende Online-Formular beantragen:

Gemeinnützige Arbeit
Wenn Sie die Busse nicht bezahlen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Busse durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten. Informationen zum Vorgehen und zu den Voraussetzungen finden Sie hier:

Wichtiger Hinweis: Die Verfahrenskosten (Gebühren und Verfahrensauslagen) können nicht durch gemeinnützige Arbeit abgegolten werden. Sie bleiben auch bei einer Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit vollumfänglich geschuldet.

Irrtum: Bussen und Kosten durch Gefängnisstrafe begleichen

  • Eine Busse kann grundsätzlich nicht durch eine Gefängnisstrafe ersetzt werden. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Bezahlung der Busse und dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Nur wenn eine Betreibung erfolglos war und dadurch die Mittellosigkeit der betroffenen Person feststeht, kann anstelle der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
     
  • Verfahrens- und Gerichtskosten sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Sie können niemals im Gefängnis abgesessen werden. Ist eine Person zahlungsunfähig, stellt die Behörde für die offenen Verfahrenskosten einen Verlustschein aus. Die Geldforderung bleibt damit bestehen.

2. Mahnung

Werden die Busse und Verfahrenskosten nicht fristgerecht bezahlt und liegt kein genehmigtes Gesuch um Ratenzahlung vor, erhalten Sie eine Mahnung. Für die Mahnung wird eine zusätzliche Mahngebühr verrechnet.

Die Mahnung ist die letzte Aufforderung, den ausstehenden Betrag ohne Einleitung rechtlicher Schritte zu begleichen.

3. Betreibungsverfahren (Schuldbetreibung)

Einleitung der Betreibung
Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus oder wird eine vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten, leitet die Inkassostelle des Stadtrichteramts die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt ein. 

  • Zahlungsbefehl: Das Betreibungsamt stellt Ihnen einen Zahlungsbefehl zu. Dies führt zu einem Eintrag im Betreibungsregister.
     
  • Kostenfolgen: Sämtliche Gebühren des Betreibungsamtes gehen zu Ihren Lasten und erhöhen die Gesamtschuld.
     
  • Fortsetzung: Wird der Zahlungsbefehl nicht innert Frist beglichen oder angefochten, wird die Betreibung fortgesetzt (z. B. durch eine Lohn- oder Sachpfändung).

Weitere Informationen zum Betreibungsverfahren finden Sie hier:

4. Strafvollzug

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
Der Strafvollzug umfasst die Umsetzung der im Strafbefehl ausgesprochenen Sanktionen. Wird eine Busse trotz Betreibung nicht bezahlt, erfolgt der Vollzug der im Strafbefehl bereits festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe. Das Dossier wird an die Vollzugsbehörde übergeben. Die unbezahlte Busse aus dem Strafbefehl wird in echte Gefängnistage umgewandelt und vollstreckt. Die Dauer dieser Freiheitsstrafe wurde bereits im ursprünglichen Strafbefehl oder Urteil festgelegt.

Wichtiger Hinweis: Reine Verfahrens- und Gerichtskosten können nicht im Gefängnis abgesessen werden.

5. Verlustschein

Verläuft die Pfändung durch das Betreibungsamt erfolglos oder deckt der Erlös die Forderung nicht vollständig, stellt das Betreibungsamt für den unbezahlten Betrag einen Verlustschein aus. 

Rechtliche Folgen: Was bewirkt ein Verlustschein?

  • Langfristige Forderung: Die im Verlustschein festgehaltene Schuld verjährt erst nach 20 Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG).
     
  • Keine Zinsen: Die Verlustscheinforderung ist ab dem Ausstellungsdatum unverzinslich.
     
  • Bewirtschaftung von Verlustscheinen: Das Stadtrichteramt bewirtschaftet ausstehende Verlustscheinforderungen. Das Amt behält sich das Recht vor, gestützt auf den Verlustschein jederzeit ein neues Betreibungsverfahren einzuleiten.

Betreibungen aus dem Betreibungsregister löschen

Haben Sie die Busse und Verfahrenskosten inklusive aller Betreibungsgebühren vollständig bezahlt, können Sie die Löschung der Betreibung aus dem Betreibungsregister beantragen.

Verwenden Sie dafür unser Online-Formular:

Löschung von Verlustscheinen

Damit die Schuld beglichen und der Eintrag gelöscht wird, gibt es zwei Wege:

  1. Direkte Zahlung an unsere Behörde: Sie überweisen den offenen Betrag des Verlustscheins direkt an uns.
     
  2. Zahlung an das Betreibungsamt: Sie können den offenen Betrag auch direkt beim zuständigen Betreibungsamt einzahlen. Das Amt leitet das Geld an uns weiter. 

Sobald die Forderung inklusive aller aufgelaufenen Betreibungskosten vollständig bezahlt ist, kann die Löschung beantragt werden:

  • Online-Antrag: Die Löschung eines Verlustscheins kann direkt bequem mit unserem Online-Formular zur Verlustscheinlöschung beantragt werden:
  • Abwicklung: Nach Prüfung und Zahlungseingang senden wir den Verlustschein quittiert an das zuständige Betreibungsamt zurück, welches daraufhin den Eintrag im Register löscht.

Rückerstattung von Guthaben

Wenn Sie vom Stadtrichteramt eine schriftliche Mitteilung erhalten oder selbst festgestellt haben, dass Sie zu viel bezahlt haben, können Sie uns Ihre Kontoverbindung zur Rückerstattung des Guthabens direkt über unser Online-Formular übermitteln:

Nach dem Absenden des Formulars prüfen unsere Mitarbeitenden die Angaben und gleichen sie mit dem offenen Guthaben ab. Die Auszahlung auf Ihr angegebenes Bank- oder Postkonto wird anschliessend innert weniger Arbeitstage veranlasst.

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