Politische Planung
Der Stadtrat als wahlleitende Behörde ist zuständig für die Anordnung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
Die kommunalen Urnengänge sollten möglichst mit den Urnengängen des Bundes und des Kantons übereinstimmen. Die Blanko-Termine sind auf den Internetseiten der Bundeskanzlei bzw. des Kantons zeitlich weit voraus einsehbar. Alternativ stehen den Gemeinden vier bis fünf zusätzliche Termine für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zu Verfügung.
Ob ein Termin tatsächlich benützt wird, erfahren Sie hier.
- Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen.
- Anordnungen von kantonalen und kommunalen Abstimmungen sind mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang zu veröffentlichen, kantonale und kommunale Wahlen mindestens zwölf Wochen vor dem Urnengang (§ 57 Abs. 3 GPR).
Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung
- der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,
- von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits.
Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.




