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Häufige Fragen

Häufige Fragen

Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt, deshalb orientieren sich der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur an den bereits beschlossenen Blanko-Abstimmungsterminen auf Bundesebene.

Diese Aufführung gibt nur die für eidgenössische Volksabstimmungen reservierten Termine an. Ob ein Termin tatsächlich benützt wird, kann nicht aus dieser Tabelle abgelesen werden. Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen.

Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

Nehmen Sie bitte unverzüglich mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch / Tel.: +41 52 267 57 54). Nicht erhaltene Stimmkuverts können bis zum Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag ausgestellt werden. Unvollständige Unterlagen können spätestens bis Freitag, 16:00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungstag angefordert werden.

Kommt das vermisste Stimmmaterial wieder zum Vorschein, bitten wir Sie, dieses zu vernichten. Eine doppelte Stimmabgabe ist strafbar.

Nein, das müssen Sie nicht: Das offizielle Antwortkuvert ist bereits vorfrankiert. 

Das Stimmregisterbüro (Einwohnerkontrolle) ist Ihnen dankbar, wenn Sie die ausgefüllten Stimmzettel so früh wie möglich zurücksenden. Dies erleichtert einerseits die Arbeit, anderseits stellt es sicher, dass Ihre Stimme auch tatsächlich zählt.

Das Antwortkuvert muss bis spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung eintreffen (letzte Leerung des Briefkastens der Einwohnerkontrolle). Später eingehende Antwortkuverts werden nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen zur Stimmabgabe finden Sie hier.

Wenn Sie in den letzten vier Wochen vor einem Urnengang Ihren Wohnsitz wechseln und bestätigen, dass Sie Ihre Unterlagen noch nicht erhalten haben, können Sie die Stimmunterlagen am neuen Wohnsitz nachbeziehen. Nehmen Sie bitte mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch / Tel.: +41 52 267 57 54).

Am Wahl- oder Abstimmungssonntag können Sie nur in Ihrem Stimmkreis an der Urne abstimmen.

Ausnahmen im Vorfeld des Urnengangs:

  • Das Abstimmungslokal im Hauptbahnhof steht samstags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag von 10:00 bis 18:00 Uhr allen Stimmberechtigten offen.
  • Zudem können Sie vorzeitig jeweils donnerstags und freitags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Schalteröffnungszeiten bei der Einwohnerkontrolle, Pionierstrasse 7 (Superblock) an der Urne abstimmen.

Der Stimmkreis entspricht Ihrem Stadtkreis und ist auf dem Stimmrechtsausweis vermerkt. Die Adressen der Stimmlokale, wo Sie Ihre Unterlagen persönlich abgeben können, finden Sie ebenfalls auf dem Stimmrechtsausweis.

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn:

  • sie nicht amtlich sind,
  • sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
  • sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
  • wesentliche Teile fehlen.

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn:

  • der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist,
  • im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,
  • das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. (Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.)

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten (Art. 136 Abs. 1 / Bundesverfassung).

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 / Bundesgesetzes über die politischen Rechte).

Weitere Informationen.

Kontakt

Wahlen und Abstimmungen Telefon +41 52 267 51 13

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