Häufige Fragen
Muss ich das offizielle Antwortkuvert bei der brieflichen Stimmabgabe frankieren?
Nein, das müssen Sie nicht: Das offizielle Antwortkuvert ist bereits vorfrankiert.
Das offizielle Antwortkuvert ist kaputtgegangen, was mache ich nun?
Sowohl für das Antwort- als auch das Stimmzettelkuvert dürfen im Bedarfsfall auch neutrale Kuverts zur briefliche Abstimmung verwendet werden. Achten Sie darauf, dass Sie die Sendung ausreichend frankieren, falls diese per Post aufgeben wird. Die Vorfrankatur gilt nur für das offizielle Antwortkuvert.
Die Stadtverwaltung ersetzt Ihnen gerne auch das offizielle Antwortkuvert. Nehmen Sie bitte mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch / Tel.: +41 52 267 57 54).
Bis wann muss das Antwortkuvert spätestens bei der Stadtverwaltung eintreffen?
Das Antwortkuvert muss bis spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung eintreffen (letzte Leerung des Briefkastens der Einwohnerkontrolle). Später eingehende Antwortkuverts werden nicht berücksichtigt. Weitere Informationen zur Stimmabgabe finden Sie hier.
Das Stimmregisterbüro (Einwohnerkontrolle) ist Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre ausgefüllten Stimmunterlagen so früh wie möglich zurücksenden. Dies erleichtert einerseits die Nachbearbeitung und stellt anderseits sicher, dass Ihre Stimme zeitgerecht bei der Stadtverwaltung eintrifft.
Können mir die Stimmunterlagen ausnahmsweise vor dem offiziellen Versand zugestellt werden?
Nein, das ist gesetzlich nicht zulässig.
Gemäss § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) stellt die Gemeinde den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu. Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
Wenn Sie nun beispielsweise 5 Wochen vor dem Urnengang verreisen und erst nach dem Urnengang zurückkehren, ist es leider nicht möglich, an der Abstimmung oder Wahl teilzunehmen.
Ich habe meine Stimmunterlagen nicht oder nicht vollständig zugestellt bekommen.
Nehmen Sie bitte unverzüglich mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch / Tel.: +41 52 267 57 54). Nicht erhaltene Stimmkuverts können bis zum Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag ausgestellt werden. Unvollständige Unterlagen können spätestens bis Freitag, 16:00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungstag angefordert werden.
Kommt das vermisste Stimmmaterial wieder zum Vorschein, bitten wir Sie, dieses zu vernichten. Eine doppelte Stimmabgabe ist strafbar.
Ich bin umgezogen und habe meine Stimmunterlagen noch nicht erhalten.
Wenn Sie in den letzten vier Wochen vor einem Urnengang Ihren Wohnsitz wechseln und bestätigen, dass Sie Ihre Unterlagen noch nicht erhalten haben, können Sie die Stimmunterlagen am neuen Wohnsitz nachbeziehen. Nehmen Sie bitte mit dem Stimmregisterbüro Kontakt auf (E-Mail: einwohnerkontrolle@win.ch / Tel.: +41 52 267 57 54).
Wann ist mein Wahl- oder Stimmzettel ungültig?
Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn:
- sie nicht amtlich sind,
- sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
- sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
- wesentliche Teile fehlen.
Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn:
- der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist,
- im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen,
- das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. (Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.)
Können sich nicht schreibfähige oder schreibkundige Personen vertreten lassen?
Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise müssen grundsätzlich handschriftlich und eigenhändig von der stimmberechtigten Person ausgefüllt werden (Art. 5 Abs. 2 BPR, § 65 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte, GPR).
Nicht schreibfähige oder schreibkundige Personen können sich allerdings vertreten lassen (Art. 5 Abs. 6 BPR, Art. 61 i.V.m. Art. 70 BPR, § 5 GPR, § 11 Verordnung über die politischen Rechte, VPR).
- Grundsätzlich muss die vertretende Person selbst stimmberechtigt sein und hat gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
- Bei Wahlen und Abstimmungen füllt die vertretende Person Stimm- und Wahlzettel handschriftlich aus, fügt dem Stimmrechtsausweis ihren oder seinen Namen sowie den Vermerk «in Vertretung» oder «im Auftrag» hinzu und unterzeichnet diesen.
In jedem Fall können sich alle stimmberechtigten Personen an der Urne durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen. Dies ist bedeutsam, wenn es beispielsweise für eine briefliche Stimmabgabe bereits zu spät ist.
- Für die Vertretung an der Urne muss die vertretene Person ihr Einverständnis mit der Vertretung auf dem eigenen Stimmrechtsausweis vermerken.
- Eine stimmberechtigte Person kann an der Urne höchsten zwei weitere Personen vertreten und entsprechend deren Unterlagen abgeben (§68 Abs. 3 GPR).
Welche Gründe führen zum Ausschluss vom Stimmrecht?
Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten (Art. 136 Abs. 1 / Bundesverfassung).
Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 / Bundesgesetzes über die politischen Rechte).
Kann ich Abstimmungsunterlagen für den Unterricht beziehen?
Ja, der Kanton bietet mit dem Urnengang vom 30. November 2025 erstmals Abstimmungsunterlagen für den Unterricht an. Die Zürcher Schulen der Sekundarstufe I und II haben neu bis zu zwei Mal pro Jahr die Gelegenheit, mit originalgetreuen Unterlagen das Abstimmungs- und Wahlprozedere im Unterricht realistisch zu üben. Stimmzettel und Stimmrechtsausweise sind mit der Aufschrift «SPECIMEN» deutlich als Muster gekennzeichnet.
Mit dem Angebot «Politik im Unterricht: Wir stimmen ab!» stellt der Kanton Zürich den Zürcher Schulen der Sekundarstufe I und II periodisch kostenlos Abstimmungs- und Wahlunterlagen zur Verfügung. Diese eignen sich für die politische Bildung auf Sekundarstufe I im Unterricht im Fachbereich «Räume, Zeiten, Gesellschaften» (RZG.8 Demokratie und Menschenrechte). Auf der Sekundarstufe II eignen sich die Abstimmungsunterlagen insbesondere für den Allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen und die politische Bildung an den Mittelschulen.
Die Kontakte und weitere Informationen zu den Unterlagen und dem Bestellzeitpunkt finden Sie auf der Website Informationen für Schulen | Kanton Zürich.
Wann finden die nächsten Abstimmungen statt?
Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt, deshalb orientieren sich der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur an den bereits beschlossenen Blanko-Abstimmungsterminen auf Bundesebene.
Diese Aufführung gibt nur die für eidgenössische Volksabstimmungen reservierten Termine an. Ob ein Termin tatsächlich benützt wird, kann nicht aus dieser Tabelle abgelesen werden. Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen.
Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.
Kann ich in jedem Stimmkreis an der Urne abstimmen?
Am Wahl- oder Abstimmungssonntag können Sie nur in Ihrem Stimmkreis an der Urne abstimmen. Ausnahmen im Vorfeld des Urnengangs:
- Das Abstimmungslokal im Hauptbahnhof steht samstags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag von 10:00 bis 18:00 Uhr allen Stimmberechtigten offen.
- Zudem können Sie vorzeitig jeweils donnerstags und freitags vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Schalteröffnungszeiten bei der Einwohnerkontrolle, Pionierstrasse 7 (Superblock) an der Urne abstimmen.
Wie weiss ich, welchem Stimmkreis ich angehöre?
Der Stimmkreis entspricht Ihrem Stadtkreis und ist auf dem Stimmrechtsausweis vermerkt. Die Adressen der Stimmlokale, wo Sie Ihre Unterlagen persönlich abgeben können, finden Sie ebenfalls auf dem Stimmrechtsausweis.