Whistleblowing
Finanzkontrolle
«Wenn eine vertrauliche Abklärung oder Prüfung notwendig ist.»
Betrifft Ihre Meldung Veruntreuung, Korruption, Misswirtschaft oder Bestechung, sind Sie hier richtig. Nach dem Eingang der Meldung entscheidet die Finanzkontrolle über das weitere Vorgehen und leitet die notwendigen Schritte ein. Über die Ergebnisse der vertraulichen Abklärung oder Prüfung werden Sie in der Regel nicht informiert.
Ombudsstelle
«Wenn Sie Beratung benötigen.»
Nach dem Eingang der Meldung führt sie mit Ihnen ein persönliches Gespräch betreffend das weitere Vorgehen und mögliche Risiken. Gegenüber der Ombudsstelle sind Sie von der Schweigepflicht entbunden und können keine Treuepflichtverletzung begehen. Die Ombudsstelle erstattet von sich aus keine Anzeige.
Richtiges Handeln
Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz auf Missstände aufmerksam werden, melden diese oftmals nicht, da sie negative Konsequenzen befürchten wie beispielsweise den Verlust der Arbeitsstelle, die Verweigerung einer Beförderung oder psychische Beeinträchtigungen (Mobbing). Mitarbeitende, die in guten Treuen eine Meldung an die zuständige Stelle richten, handeln korrekt. Bei grossen Ängsten in Bezug auf negative Konsequenzen können Sie Ihren Verdacht der Finanzkontrolle auch anonym melden oder sich von der Ombudsstelle zum weiteren Vorgehen und den möglichen Risiken beraten lassen.
Treten Sie nicht direkt an die Medien
Mitarbeitende der Stadt Winterthur sind gemäss dem Personalstatut dem Amtsgeheimnis verpflichtet. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann bestraft werden. Müssen Sie für eine Aussage als Zeugin oder Zeuge vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine dem Amtsgeheimnis unterstehende Sache melden, müssen Sie vorgängig eine schriftliche Erlaubnis von der Departementsleitung einholen. Mit einer Meldung an die Finanzkontrolle oder die Ombudsstelle verletzen Sie das Amtsgeheimnis nicht. Es ist Ihnen aber verboten, mit Ihrer Meldung direkt an die Medien zu gelangen
Flyer Whistleblowing
Titel | Typ | Grösse |
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