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Stichwortverzeichnis

Stichwortverzeichnis für die Organisation von Veranstaltungen

Abfall

Abfälle sind nach Materialien getrennt zu sammeln. Die Kosten für die Entsorgung der Abfälle sind vollumfänglich vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin zu tragen.

Bei Grossveranstaltungen ist die geeignete Separierung und Entsorgung der Abfälle vorgängig mit dem Tiefbauamt abzusprechen. 

Tiefbauamt der Stadt Winterthur: Telefon 052 267 53 75

Absperrungen

Das Absperren eines Strassenzugs ist bewilligungspflichtig. Signalisations- und Absperrmaterial werden gegen Entgelt von der Polizei zur Verfügung gestellt.

Wenden Sie sich hierfür an den Koordinator: Telefon 052 267 58 45

Abwasser

Bei Grossanlässen ist die zweckmässige Abwasserentsorgung vorgängig mit der Stadtentwässerung abzusprechen.

Stadtentwässerung: Telefon 052 267 54 91

Abzeichenverkauf

Für den Verkauf von Festabzeichen auf öffentlichem Grund bedarf es einer Bewilligung, sofern nicht schon eine Bewilligung für den genannten Anlass besteht. Ansonsten muss mindestens vier Wochen vor dem Anlass bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und bei der Verwaltungspolizei eine Bewilligung eingeholt werden.

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Büro für Beglaubigungen und Gewerbebewilligungen, Neumühlequai 8, 8090 Zürich;

Telefon: 043 259 21 13/19

Ausstellungen

An Werktagen und innerhalb der eigenen Geschäftsräume sind Ausstellungen weder melde- noch bewilligungspflichtig. 

An den offiziellen Verkaufssonntagen dürfen Ausstellungen in den eigenen Räumlichkeiten ohne zusätzliche Bewilligung durchgeführt werden. 

Ballone und Himmelslaternen

Das Steigenlassen von Ballonen und Himmelslaternen ist nicht bewilligungspflichtig, sofern die Vorschriften des BAZL eingehalten werden. Für eine gefahrenlose Durchführung in der Nähe von Häusern (z. B. in der Altstadt) ist die Feuerpolizei Winterthur zu kontaktieren.

Ballone
Himmelslaternen

Bühnen und Bauten

Bauten, zum Beispiel Bühnen zum Tanz, sind rechtzeitig der Baupolizei zur Abnahme anzumelden. Für allfällige Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum haftet der/die Veranstalter/in. 

Wir empfehlen Ihnen, für den Anlass eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 

Baupolizei Winterthur: Telefon 052 267 54 34

Dekorationen

  • Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Notausgänge, Fluchtwegkennzeichnungen, Sicherheitsbeleuchtungen und Löschgeräte dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • In Räumen und Zelten dürfen Dekorationen höchstens einen geringen Brandbeitrag leisten (mind. RF2) und kein kritisches Verhalten aufweisen (brennendes Abtropfen oder giftige Dämpfe bei Brand etc.)
  • Leicht brennbares Material (Stroh, Heu, Papierschnitzel, Schilf, Tannenreisig etc.) darf nicht als Dekoration benutzt werden.
  • Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen darf Personen und Gegenstände nicht gefährden und bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Merkblatt "Festanlässe und Märkte''

Drohnen

Informationen zur Benützung von Drohnen finden Sie auf der Website des BAZL.

Feuerwerk

Lärmendes Feuerwerk darf während der Ruhezeiten gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar, an der Bauernfasnacht, am 1. August und am Schulsilvester abgebrannt werden.

Filmvorführungen

Sämtliche öffentlichen Film- oder Videovorführungen ausserhalb der örtlichen Kinos sind bewilligungspflichtig (Gemeinde). Auskunft erteilt die Gewerbepolizei.

Flüssiggasinstallationen

  • Flüssiggasinstallationen sind fachgerecht zu erstellen.
  • Betreiber/innen von Flüssiggasinstallationen sind für deren sicheren Betrieb verantwortlich.
  • Flüssiggasflaschen und deren Zuleitungen zu den Verbrauchern sind vom Publikum geschützt und ausserhalb von Gebäuden oder Festzelten zu installieren.
  • Im Freien dürfen Flüssiggasinstallationen nicht über Schächte, Rinnen usw. aufgestellt werden (Abstand mind. 3 m).
  • Die Verwendung von Flüssiggas in Räumen, die ganz oder teilweise unter Terrain liegen, ist nicht gestattet.
  • Installationen mit schadhaften Komponenten (Schläuche, überbrückte Sicherheitsthermostate usw.) oder mit nicht zusammenpassenden Komponenten (Druckregler, Dichtungen, Anschlüsse usw.) dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

Merkblatt "Festanlässe und Märkte''

Fundbüro

Fundgegenstände (Ausweise, Schlüssel, Portemonnaies, Kleider usw.), die bei einer Veranstaltung zurückgeblieben sind, abgegeben wurden und nicht durch den Veranstalter vermittelt werden können, müssen am kommenden Werktag (in der Regel montags oder dienstags) auf dem städtischen Fundbüro, Obertor 13, 1. Stock, abgegeben werden.  

Fundbüro
Brühlgut Stiftung
Klosterstrasse 17, UG
8406 Winterthur
Telefon: 052 208 13 98
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 13.00–18.00 Uhr

Glücks- und Geschicklichkeitsspiele

Glücksspiele sind ausserhalb konzessionierter Spielbanken in der ganzen Schweiz grundsätzlich verboten. 

Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. 

Geldwerte Vorteile sind insbesondere Natura-(Waren-)Gewinne, Jetons, Bons oder in elektronischer Form gespeicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können. 

Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die Spieler/innen den Spielausgang mit ihrer Geschicklichkeit, ihrer Intelligenz, ihrer Kombinationsgabe und Aufmerksamkeit ganz oder überwiegend beeinflussen können (z. B. Flaschenangeln, Ball- und Pfeilwerfen usw.). Sie sind bewilligungsfrei, wenn als Gewinn keine geldwerten Gegenstände abgegeben werden.

Grill- und Kocheinrichtungen

  • Grill und Kocheinrichtungen sind so zu platzieren, dass Fluchtwege und Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
  • Insbesondere mit Flüssiggas betriebene Geräte sind im Freien aufzustellen.
  • Grill und Kocheinrichtungen sind so aufzustellen, dass keine Brand- oder Verletzungsgefahr besteht. Zu brennbaren Materialien ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
  • Rechauds, Gaskocher und dergleichen sind auf feuerfeste Unterlagen zu stellen. Alufolie als Unterlage ist nicht ausreichend.

Merkblatt "Festanlässe und Märkte''

Hinweispfeile

Das Aufstellen von Hinweispfeilen zum Veranstaltungsort ist bewilligungspflichtig. Das nötige Signalisationsmaterial kann elektronisch bestellt werden. 

 Bewilligungsgesuch online einreichen

Hygienevorschriften

  • Angelieferte Lebensmittel sauber verpackt, leichtverderbliche Lebensmittel gekühlt.
  • Gedeckter, gegenüber äusseren Einflüssen und dem Publikum geschützter Arbeitsplatz.
  • Glatte, harte und leicht abwaschbare Arbeits- und Verkaufsflächen.
  • Kühlhaltung von leicht verderblichen Lebensmitteln bei Temperaturen unter 5 °C.
  • Thermometer in jedem Kühlschrank zur Überwachung der Kühltemperatur.
  • Fliessendes Wasser (Wasser, das zum Händewaschen und zur Reinigung von Gegenständen zur Lebensmittelherstellung dient oder mit Lebensmitteln direkt in Berührung kommt, muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen).
  • Reinigungsmittel für Hände (z. B. Flüssigseife).
  • Handtücher für den Einmalgebrauch (z. B. Papierservietten).
  • Geschütze Aufbewahrung sämtlicher Lebensmittelvorräte.
  • Lebensmittelauslagen müssen kundenseitig mit Schutzvorrichtungen versehen sein (Sputumschutz).
  • Beachtung der Vorschriften betreffend Preisanschrift und Deklaration.
  • Bei der Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln müssen die Räumlichkeiten den gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneanforderungen entsprechen. Das Herstellen von Lebensmitteln zu kommerziellen Zwecken in privaten Räumen, z. B. in Wohnungen oder Garagen, ist verboten.

Besondere Regelung für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fische:

  • Transport bzw. Lagerung von Hackfleisch, rohen Hackfleischwaren, Geschnetzeltem bei 5 °C bzw. 2 °C.
  • Transport bzw. Lagerung von Fleischwaren und Fleischerzeugnissen bei max. 7 °C bzw. 5 °C.
  • Transport bzw. Lagerung in tiefgefrorenem Zustand bei --15 °C bzw. --18 °C.
  • Frische Fische sowie Krusten- und Weichtiere sind bei 0--2 °C zu transportieren und zu lagern.
Merkblatt
Typ Titel
Merkblatt Hygiene

Laser und Scheinwerfer

Das Betreiben einer Laseranlage ist bei der Verwaltungspolizei meldepflichtig und kann unter gewissen Umständen untersagt werden. 

Im Freien sind Laser und Grossscheinwerfer auf dem Stadtgebiet Winterthur nicht erlaubt.

Lautsprecher und Megaphone

Die Verwendung von Lautsprechern und Megaphonen auf öffentlichem und privatem Grund ist bewilligungspflichtig (Art. 41 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur). 

Eine Be­willigung im Freien wird nur erteilt, wenn Dritte nicht in unzumutbarer Weise gestört werden.

Löscheinrichtungen

  • Bei Grill- und Kocheinrichtungen sind eine Löschdecke (120 cm x 180 cm) und ein geeigneter Handfeuerlöscher bzw. eine einsatzbereite Eimerspritze bereitzustellen.
  • Bei Zelten sind ab einer Belegung von über 300 Personen geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen.
  • Bei Handfeuerlöschern ist neben einer betriebseigenen Bereitschaftskontrolle eine periodische Wartung gemäss Herstellerangaben durchführen zu lassen.

Merkblatt "Festanlässe und Märkte''

Lotterie und Tombola

Wollen Sie eine Tombola oder eine Lotterie/Verlosung durchführen?

Für Auskünfte und die Erteilung der Bewilligung ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zuständig:

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Büro für Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen, Neumühlequai 8, 8090 Zürich;
Telefon: 043 259 21 19
Mail: beglaubigungen@ds.zh.ch

Luftverschmutzung

Nicht nur im Alltag, sondern auch bei Veranstaltungen und Festanlässen, ist der Umwelt­schutz wichtig. Festlärm sowie Luftschadstoff- und Lärmemissionen der motorisierten Besucher/innen sind möglichst zu minimieren. Mit Hinweisen in der Veranstaltungs- oder Festeinladung auf die benutzbaren öffentlichen Ver­kehrsmittel leisten Sie einen Beitrag zum Umweltschutz.

Musikveranstaltungen

Bei sämtlichen Musikveranstaltungen, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt, dürfen die über 60 Minuten gemittelten Pegel (LAeq) 93 dB nicht übersteigen.

Detailinformationen erhalten Sie auch auf der Website des Tiefbauamtes des Kantons Zürich.

Bei Grossanlässen in Hallen oder im Freien (Open Airs) sind Erhöhungen des Schallpegels unter bestimmten Voraussetzungen und bei Meldung an die Gewerbepolizei erlaubt.

Notzufahrten und Fluchtwege

Notzufahrt:

Der/Die Organisator/in ist dafür verantwortlich, dass im Sperrgebiet für die Fahrzeuge der Notfalldienste eine mindestens 4 m breite Fahrbahn frei bleibt.

Das Trottoir darf nicht eingerechnet werden. Kabel, Drähte usw., die über die freizuhaltende Fahrbahn gezogen werden, müssen sich in einer Höhe von 4,5 m über dem Boden befinden.

Der Einsatz der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste muss jederzeit ungehindert möglich sein. Rettungszufahrten sind zwingend freizuhalten und Hydranten, Löschposten usw. müssen jederzeit zugänglich und einsatzbereit sein.

Die Berufsfeuerwehr kann auf Verlangen oder unangekündigt Kontrollfahren durchführen.  Im Zweifelsfall ist die Berufsfeuerwehr beizuziehen. Deren Anweisungen sind zu befolgen.

Sicherung der Fluchtwege: 

Alle Ausgänge und Notausgänge sowie die daran anschliessenden Korridore, Treppenanlagen und Haustüren müssen völlig frei und sicher begehbar bleiben. Das heisst, dass sie zu keiner Zeit mit Sitzgelegenheiten und anderen Gegenständen verstellt werden dürfen. Sämtliche Türen in Fluchtwegen müssen unverschlossen bleiben. Dies bedeutet, dass sie für jede Person und jederzeit ohne Hilfsmittel benutzbar sein müssen.

Parkplätze

Stellen Sie sicher, dass in der Umgebung genügend Parkplätze zur Verfügung stehen.

Allenfalls ist es notwendig, einen Verkehrsdienst (z. B. Kadetten oder Securitas) aufzubieten.

Plakat- und Transparentaushang

Das Anbringen von Plakaten oder Transparenten an privaten Einrichtungen (Schaufenster, Eingangsnischen usw.) ist nur mit Bewilligung des Eigentümers und der Gewerbepolizei gestattet.  

An öffentlichen Einrichtungen wie Gebäuden, Signalmasten, Kandelabern, Trafostationen, Telefonkabinen, Bushaltestellen, Bauwänden, Alleebäumen usw. ist das Anschlagen von Plakaten und Transparenten verboten.  

20 Anschlagstellen (für Kleinplakate max. im Format A3) stehen Vereinen und kultu­rellen Institu­tionen der Stadt und Region Winterthur für Veranstaltungen in Winterthur zur Ver­fügung. Die Bewirtschaftung dieser Anschlagstellen erfolgt durch das Tiefbauamt Winterthur, Abteilung Signalisation. Sie können jeweils am Mittwoch, 10.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 14.30 Uhr, am Schalter an der Obermühlestrasse 7 abgegeben werden.  

Für 40 offizielle Anschlagstellen bewilligt die Verwaltungspolizei Transparente für den Aushang von maximal 7 Tagen. Die Bewilligung wird für Kultur- und Sportanlässe, für Messen und Ausstellungen, aber auch für besondere Kampagnen in Winterthur erteilt. Für rein kom­merzielle Veranstaltungen bzw. Anlässe des ortsansässigen Gewerbes oder Institutionen wird keine Bewilligung erteilt.  

Plakate und Reklamebänder (Transparente) dürfen keine Werbung für Alkohol- und Tabakwa­ren enthalten. Maximal 20 % der Werbefläche sind für Fremdwerbung erlaubt.

Preisanschrift

In allen Festwirtschaften sowie an allen Ständen sind die Verkaufspreise für alle Festbesucher/innen gut leserlich bekanntzugeben(entweder mittels Getränke- und Speisekarten, durch Aushänge oder durch Preisanschrift direkt an der Ware).

Detaillierte Bestimmungen zur Preisanschrift erhalten Sie auch auf der Website des SECO.

Schaustellerbetriebe

Ist öffentlicher Grund betroffen, erfolgt die Platzvergabe für die Schausteller/innen in der Regel durch die Gewerbepolizei. Schausteller/innen müssen am Platz eine Kopie der kantonalen Bewilligung zur Betreibung des Schaustellergewerbes vorweisen können.

Sicherheitskonzept

Der Stadtpolizei ist die Sicherheit bei von Grossveranstaltungen ein besonderes Anliegen. Aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen sind für die Durchführung der Veranstaltung die Sicherheitsvorkehrungen in Zusammenarbeit mit den städtischen Blaulichtorganisationen kritisch zu hinterfragen. 

Unterstützt durch die Stadtpolizei und die Berufsfeuerwehr hat der/die Veranstalter/in ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten und der Stadtpolizei frühzeitig vor dem Festanlass zur Einsicht vorzulegen. Das Konzept muss unter anderem Ausführungen zu den folgenden Aspekte:

  • Risikoanalyse für die gesamte Veranstaltung
  • Flächenmanagement inkl. Fluchtwegkonzept, Bestimmung der Rettungsachsen, Notzufahrten und Bezeichnung von Freihalteflächen für Notfallszenarien
  • Beschreibung der Aufgaben und Kompetenzen der Abteilung Sicherheit & Verkehr sowie deren Verantwortlichkeiten und Massnahmen bei aussergewöhnlichen Ereignissen im Festareal. Für den Ordnungsdienst bei Veranstaltungen ist grundsätzlich der/die Veranstalter/in zuständig. Für den Ordnungs- und Verkehrsdienst ist eine private Institution (z. B. Verkehrskadetten oder Securitas) aufzubieten. Im Bedarfsfall leistet die Polizei entsprechende Unterstützung.
  • Schutzmassnahmen für Zeltbauten (Brandschutz) und für Bauten von Schaustellern

Für Fragen steht Ihnen unser Koordinator zur Verfügung: Telefon 052 267 58 45.

Sicherheitskonzept
Typ Titel
Muster Sicherheitskonzept

Toiletten

Sofern in der Nähe nicht genügend Toiletten zur Verfügung stehen, sind getrennte Anlagen für Damen und Herren in ausreichender Anzahl zu erstellen. 

Das Abwasser aus den Toilettenwagen und Spüleinrichtungen muss in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet werden.

Informationen über Toilettenanlagen und Toilettenwagen erteilt die Abteilung Immobilien: Telefon 052 267 48 03.

Verankerungen und Bodenhülsen

Für Veränderungen am öffentlichen Grund, namentlich beim Einlassen von Bodenhülsen und beim Anbringen von Verankerungen usw. ist beim Strasseninspektorat eine Bewilligung einzuholen. Dort kann auch das entsprechende Merkblatt «Hartbeläge schützen» bezogen werden.

Für Fragen steht Ihnen das Strasseninspektorat unter Telefon 052 267 53 30 zur Verfügung.

Warenverkauf

Gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und dessen Verordnung vom 1. Januar 2003 benötigt keinen Ausweis für Reisende, wer ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet. 

Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung. Warenverkäufer/innen haben ihre Stände mit Namen und Adresse anzuschreiben.

Zeltbauten

  • Zeltbauten müssen ausreichende, ständig offene und ins Freie führende Öffnungen aufweisen bzw. über fluchtwegtaugliche Ausgänge verfügen. Bis 50 Personen: ein Ausgang mit mindestens 90 cm Breite, bis 100 Personen: zwei Ausgänge mit je mindestens 90 cm Breite, bis 200 Personen: drei Ausgänge mit je mindestens 90 cm Breite bzw. 1 x 90 cm und 1 x 120 cm.
  • Ab einer Belegung von über 300 Personen gelten weitere Anforderungen hinsichtlich Fluchtwegkennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Bestuhlung und Blitzschutz. Entsprechende Zeltbauten sind rechtzeitig der Feuerpolizei zur Bewilligung vorzulegen.
  • Materialien von Zeltbauten dürfen kein kritisches Verhalten aufweisen (brennendes Abtropfen oder giftige Dämpfe bei Brand).
  • Fluchtwege aus Gebäuden (Geschäfte, Wohnhäuser, Kinos, Versammlungsstätte) dürfen nicht über Zelte führen.
  • Für die Beheizung von Festzelten dürfen keine Heizgeräte mit offenen Flammen verwendet werden.

Merkblatt "Festanlässe und Märkte''

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