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Quartierplan «Gütli»

Im Gebiet Gütli (zwischen Mockentobel und Tössertobel) sind verschiedene Grundstücke nicht genügend erschlossen und somit nicht überbaubar. Dies betrifft nicht nur die strassenseitige Erschliessung, sondern auch die Kanalisation. Mit Schreiben vom 19. März 2015 ersuchte ein Grundeigentümer um Einleitung des Quartierplanverfahrens. 

Der Quartierplan ist im kantonalen Planungs- und Baugesetz PBG detailliert geregelt (§123 bis 177 PBG). Der Quartierplan bezweckt, eingezontes Land bebaubar zu machen. Das Quartierplangebiet (Beizugsgebiet) wird in der Regel durch öffentliche Strassen begrenzt. Weitere Abgrenzungskriterien sind Wälder, Gewässer, Bahnlinien und Bauzonengrenzen. Weil es verfahrensmässig einfacher ist, das Quartierplangebiet nachträglich zu verkleinern, als es unter Einbezug weiterer Grundstücke zu vergrössern, muss der Einleitungsbeschluss Grenzen im Zweifelsfalle eher weiter ziehen. Alle Grundstücke im Beizugsgebiet müssen durch den Quartierplan erschlossen werden. 

Die Einleitung des Quartierplanverfahrens bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion. Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Beizugsgebiet schriftlich mitzuteilen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. 

Am 24. November 2015 und 26. Oktober 2016 wurde jeweils eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt.

Der Quartierplan Gütli wurde am 27. Juli 2017 dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht. Unter Einbezug verschiedener Amtsstellen hat das Amt für Raumentwicklung die Unterlagen geprüft. Die kantonale Vorprüfung liegt seit dem 12. Oktober 2017 vor.

Vom 17. Januar 2020 bis zum 17. Februar 2020 lag das Strassenprojekt (Tössertobel- / Gütlistrasse) im Rahmen des Quartierplanverfahrens beim Tiefbauamt auf.

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