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Wegleitung zum Mutationsgesuch Grenzänderung / Parzellierung

Wegleitung zum Mutationsgesuch Grenzänderung / Parzellierung

Unterlagen und Mutationsgesuch

Alle Unterlagen können mit dem eFormular-Service  elektronisch eingereicht werden.

Unterlagen

  • Mutationsgesuch (Gesuchsformular mit Unterschriftenblatt)
  • Original-Katasterkopie mit rotem Eintrag der beantragten Grenzänderung, unterzeichnet von GrundeigentümerIn
  • Original-Grundbuchauszug über die betroffenen Grundstücke. Auf diese Beilage kann verzichtet werden, wenn mit einem laufenden Baugesuch dem Bauinspektorat bereits ein Grundbuchauszug geliefert wurde.
  • Baumassenberechnung, sofern auf den betroffenen Grundstücken Bauten existieren oder geplant sind (vgl. Erläuterungen Ziff. c)

Erläuterungen zum Mutationsgesuch

  • Das Mutationsgesuch (Gesuchsformular mit Unterschriftenblatt) ist datiert und unterzeichnet von allen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Geomatik- und Vermessungsamt einzureichen. Bei Vertretungen sind entsprechende Vollmachten beizulegen. Im Falle von Mit- und Stockwerkeigentum ist ein Beschluss über das Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beizulegen. 
  • Das Mutationsgesuch wird via dem e-Formular-Service erstellt und kann nach erfolgter Eingabe ausgedruckt werden.
  • Zusammen mit dem Mutationsgesuch ist eine amtliche Katasterkopie neuesten Datums einzureichen. Die neuen Grenzen sind massstabgetreu und soweit möglich vermasst, rot einzutragen. Wegfallende Grenzen sind rot zu streichen. Sollflächen sind ebenfalls rot einzutragen. Die Pläne sind vom/von der GesuchstellerIn und vom/von der GrundeigentümerIn zu unterzeichnen.
  • Projektierte, in Ausführung begriffene oder bestehende Gebäude, die aus der amtlichen Katasterkopie nicht ersichtlich sind, sollen in diese eingetragen werden, sofern sie nicht aus weiteren Planbeilagen ersichtlich sind. 
  • Der/die GesuchstellerIn wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss § 228 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) durch die Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden dürfen. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender Grundstücksgrenzen. Insbesondere sind folgende Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) zu beachten:

a) Neue Grenzen dürfen die kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Grenzabstände nicht verletzen (§§ 260 ff. PBG, Art. 8, 21, 25, 33, 35 Abs. 1, und Art. 52 BZO).

b) Soll eine Grenze näher an ein bestehendes oder projektiertes Gebäude verlegt werden, als es die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über die Grenzabstände zulassen, so muss durch nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht vertraglich begründet werden (§ 270 Abs. 3 PBG).

c) Durch die Mutation darf die zulässige Ausnutzung der Grundstücke nach der Bau- und Zonenordnung nicht überschritten werden. Für projektierte, in Ausführung begriffene oder bestehende Gebäude ist als Nachweis eine vollständige Baumassenberechnung mit Schema beizubringen (vgl. Art. 1c, 33, 37, 42 Abs. 1 a, 43 Abs. 5, 44, 49 Abs. 5 und Art. 54 BZO). Ergänzende Auskünfte zur Berechnung erteilt das Amt für Baubewilligungen, Fachstelle Bauinspektorat, Tel. 052 267 54 34.

d) Um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG kann nur nachgesucht werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn

    • sonst eine unzumutbare Härte einträte. 
    • dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann.
    • Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegt oder 
    • dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

Ausnahmegesuche sind schriftlich zu begründen.

Termine und Fristen

  • Die Bearbeitungsfrist bis zur Ablieferung an das Notariat beträgt im Normalfall 2 - 4 Monate (je nach Komplexität der Grenzmutation). Der/die GesuchstellerIn trägt die Mutationskosten. Sofern der/die GesuchstellerIn nicht GrundeigentümerIn ist, haftet der/die GrundeigentümerIn solidarisch für die Kosten (Art. 530f. OR). Die Rechnungsstellung erfolgt nach kantonalem Tarif. 
  • Bewilligungen für Grenzmutationen erlöschen nach 3 Jahren, wenn nicht vorher die Grenzmutation beim Grundbuchamt zum Vollzug beantragt wird (§ 322 Abs. 1 PBG). Nach Ablauf dieser Frist wird die Bewilligung gegenstandslos und die vom Geomatik- und Vermessungsamt vorgenommenen Planeinträge werden zu Lasten des Gesuchstellers rückgängig gemacht. Bei Bedarf ist ein neues Gesuch einzureichen.

Weitere Informationen.

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