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Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018: Änderung der Bestimmungen betreffend Vaterschafts-, Mutterschafts- und Betreuungsurlaub / Beschluss und Inkraftsetzung

24.06.2021
Amtliche Publikation Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018: Änderung der Bestimmungen betreffend Vaterschafts-, Mutterschafts- und Betreuungsurlaub / Beschluss und Inkraftsetzung

Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018: Änderung der Bestimmungen betreffend Vaterschafts-, Mutterschafts- und Betreuungsurlaub / Beschluss und Inkraftsetzung

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2021 beschlossen:

  1. Die Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018 wird wie folgt geändert:

 

Art. 60 Kürzung der Ferien

1 Eine anteilsmässige Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt bei vollständigen Arbeitsaussetzungen in den folgenden Fällen:

  1. wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst von mehr als 90 Kalendertagen: ab dem 91. Tag der Abwesenheit;

3 Keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt bei Abwesenheiten wegen des bezahlten Mutter-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaubes.

 

Art. 64 Urlaub und Beschäftigung

2 Wird die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung infolge Hospitalisierung des Neugeborenen gestützt auf Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft verlängert, wird der bezahlte Mutterschaftsurlaub bis zum Ende der Ausrichtung erstreckt.

 

Art. 64a Betreuungsurlaub

1 Haben Mitarbeitende einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n–16o Erwerbsersatzgesetz, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so besteht Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

 

2 Die Rechtsfolgen des Betreuungsurlaubes richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 80 Bezahlter Urlaub, 1. Familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten

3 Für familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt:

 

lit. c     Geburt eines eigenen Kindes, Übernahme eines Kindes zur Pflege zwecks Adoption: 15 Arbeitstage für den Vater. Der Bezug muss innerhalb von 6 Monaten ab Geburt oder Übernahme zur Pflege erfolgen.

lit. g     gesundheitliche Beeinträchtigung von Familienangehörigen (mit Schwiegereltern):

  1. wenn andere Hilfe fehlt: die notwendige Zeit, höchstens 3 Arbeitstage pro Ereignis, maximal 10 Arbeitstage im Jahr
  2. bei Familien mit Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter: Die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage pro Ereignis
  3. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt: 2 Arbeitstage

 

Art. 82 Unbezahlter Urlaub

3 wird aufgehoben.

Absätze 4 – 7 werden zu Absätzen 3 – 6.

  1. Die Änderungen der Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018 betreffend Vaterschafts-, Mutterschafts- und Betreuungsurlaub treten auf den 1. August 2021 in Kraft.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Rekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

24. Juni 2021

Stadtkanzlei Winterthur

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