Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren / Teilrevision
Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 16. September 2020 beschlossen:
1. Artikel 15 der Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren vom 1. November 2017 (SRS 6.3-1) betreffend Einwohnerkontrolle wird wie folgt geändert:
Art. 15 Einwohnerkontrolle
Absatz 1
Die Gebühren gemäss Abs. 3 lit. a und b werden für jede erwachsene Person, die Gebühren gemäss Abs. 3 lit. c – lit. f werden für jede Person und für jedes Dokument erhoben.
Absatz 3
Im Einzelnen werden folgende Gebühren erhoben:
lit. a |
Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde: |
Fr. 40 |
lit. c |
Auszüge aus dem Einwohnerregister: |
Fr. 20 |
lit. e |
Auskünfte aus dem Einwohnerregister: |
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Ziff. 3 |
Etikettierung bei Listenauskünften an Private (Stundenansatz): |
Fr. 110 |
2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Rekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.
24. September 2020
Stadtkanzlei Winterthur