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Urnengang vom 19. Mai 2019 – Vorlagen / Ansetzung von kommunalen Vorlagen / Ansetzung von Vorlagen des Verbandes der evang.-ref. Kirchgemeinden der Stadt Winterthur

28.03.2019
Amtliche Publikation Urnengang vom 19. Mai 2019 – Vorlagen / Ansetzung von kommunalen Vorlagen / Ansetzung von Vorlagen des Verbandes der evang.-ref. Kirchgemeinden der Stadt Winterthur

I.   Eidgenössische Vorlagen

1. Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) (BBl 2018 6031);

2. Bundesbeschluss vom 28. September 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (BBl 2018 6085).

II. Kantonale Vorlagen

Es sind keine kantonalen Vorlagen vorgesehen

III. Städtische Vorlagen

1. Ersatzneubau Sekundarschulhaus Wallrüti und Sanierung Turnhallen- und Singsaaltrakt – Bewilligung eines Kredits von 28,418 Millionen Franken (GGR-Nr. 2018.87)

2. Abwasserfreie obere Töss – Beitritt zur gemeinsamen Anstalt «Regionale Abwasserentsorgung Tösstal» (GGR-Nr. 2018.80)

IV. Vorlagen der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Zürich

Erneuerungswahl von neun Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirchensynode für die Amtsdauer 2019 – 2023 (erster Wahlgang) für den Synodalwahlkreis XIV Stadt Winterthur

V. Vorlagen des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Winterthur

1. Neue Gegenstände der Urnenabstimmung – Änderung von §§ 6.1 bis, 7.1.3, 7.3, 33.1, 33.2 und 34.2 des Statuts für den Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Winterthur

2. Getrennte Präsidien von Verbandsvorstand und Zentralkirchenpflege – Änderung von §§ 10.1, 12.1 und 12.3 des Statuts für den Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Winterthur

 

Stimm- und Wahlrecht

 

Stimmberechtigt für die Vorlagen gemäss Ziffern I und III sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind.

Stimmberechtigt für die Wahlen gemäss Ziffer IV und die Vorlagen gemäss Ziffer V sind die stimmberechtigten Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Winterthur.

Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Eintragungen werden nur bis zum fünften Vortag des Urnenganges vorgenommen.

Bezüglich Stimmabgabe inkl. Stellvertretung gelten die auf dem Stimmrechtsausweis und den übrigen Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruckten Bestimmungen.

Gegen die Anordnung der städtischen Abstimmung gemäss Ziffer III sowie die Vorlagen des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Winterthur gemäss Ziffer V kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, erhoben werden.

28. März 2019

Stadtkanzlei Winterthur

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