Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Stand und Fristen der laufenden Ersatzwahlen Stadt Winterthur (gemäss §§ 49 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich [GPR])

04.06.2020
Amtliche Publikation Stand und Fristen der laufenden Ersatzwahlen Stadt Winterthur (gemäss §§ 49 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich [GPR])

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 1. April 2020 eine Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen während der Corona-Pandemie erlassen. Damit unterstehen seit 21. März 2020 alle kommunalen Wahlen einem Fristenstillstand, der bis zum 31. Mai 2020 dauerte (§ 6 der genannten Verordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren vom 20. März 2020).

In den laufenden Verfahren zu Ersatzwahlen der Stadt Winterthur gilt somit neu Folgendes:

 

1. Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022 (Rücktritt Isabella Matzinger):

Die Publikation vom 2. April 2020 konnte wegen dem Fristenstillstand keine Wirkungen entfalten. Die Publikation ist deshalb wie folgt zu wiederholen:

Auf die Ausschreibung vom 7. Februar 2020 ist folgender Wahlvorschlag für den vakanten Sitz eingereicht worden:

Stephan Dütsch, 1955, Dr. chem. ETH, Anton-Graff-Strasse 72D, 8400 Winterthur, SP

Dieser Vorschlag kann innert 7 Tagen geändert oder zurückgezogen werden. Der Stadtkanzlei können innert der gleichen Frist weitere, von mindestens 15 Stimmberechtigten des Schulkreises Veltheim-Wülflingen unterzeichnete Wahlvorschläge eingereicht werden. Wählbar ist jede in Winterthur wahlberechtigte Person.

Sind nach Ablauf dieser siebentägigen Frist die Voraussetzungen erfüllt, kann Stephan Dütsch als gewählt erklärt werden (stille Wahl, § 54 GPR). Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

 

2. Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulpflege Seen-Mattenbach für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022 (Rücktritt Irene Morueco Fernandez):

Die am 27. Februar 2020 publizierte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft neu am 18. Juni 2020 ab.

 

3. Wahl eines Mitglieds der evang.-ref. Kirchenpflege Mattenbach für den Rest der Amtsdauer 2018 – 2022:

Die am 27. Februar 2020 publizierte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft neu am 18. Juni 2020 ab.

 

4. Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulpflege Stadt-Töss für den Rest der Amtsdauer 2018 - 2022

Auf ihr Gesuch hin wurde Maria Wegelin durch den Bezirksrat Winterthur am 7. Mai 2020 per sofort als Mitglied der Kreisschulpflege Stadt-Töss entlassen. Für den vakant werdenden Sitz ist daher eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Die Wahl wird nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 durchgeführt.

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten des Schulkreises Stadt-Töss unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 14. Juli 2020 an die Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, einzureichen.

Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:

a)  für vorgeschlagene Personen:

     Name, Vorname; Geschlecht; Geburtsdatum; Beruf; Adresse; Heimatort.

     Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz in Winterthur.

b)  für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:

     Name, Vorname; Geburtsdatum; Adresse; eigenhändige Unterschrift.

Wahlvorschlagsformulare können bei der Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, bezogen werden (Tel. 052 267 51 13).

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen, oder neu eingereicht werden.

Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Gegen diese Anordnungen kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

4. Juni 2020

Stadtkanzlei Winterthur

 

Fusszeile