Erneuerungswahlen der Kreisschulpflegen und Wahl der nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege für die Amtsdauer 2018 - 2022
1. Der Stadtrat hat die Erneuerungswahlen der Kreisschulpflegen und die Wahl der nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege für die Amtsdauer 2018 - 2022 auf den 10. Juni 2018 festgesetzt.
2. Für die Kreisschulpflegen ist folgende Anzahl Mitglieder (je inkl. Präsidium) zu wählen:
Schulkreis Stadt – Töss (die Stadtkreise Winterthur-Stadt und Töss umfassend) |
13 |
Schulkreis Oberwinterthur (dem Stadtkreis Oberwinterthur entsprechend) |
9 |
Schulkreis Seen – Mattenbach (die Stadtkreise Seen und Mattenbach umfassend) |
13 |
Schulkreis Veltheim – Wülflingen (die Stadtkreise Veltheim und Wüflingen umfassend) |
12 |
3. Als nebenamtliche Mitglieder der Zentralschulpflege sind in einem das ganze Stadtgebiet umfassenden Wahlkreis 4 Personen zu wählen.
4. Die Wahlen werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003, der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 und der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 durchgeführt.
5. Wählbar ist jede in der Stadt Winterthur stimmberechtigte Person. Der Wohnsitz im betreffenden Schulkreis ist für die Mitglieder der Kreisschulpflegen nicht erforderlich.
6. Wahlvorschläge für die Kreisschulpflegen, die von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Schulkreises unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 27. März 2018 an die Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, einzureichen.
Innert der gleichen Frist sind Wahlvorschläge für die 4 nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege einzureichen. Zur Unterzeichnung dieser Wahlvorschläge sind alle Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur berechtigt.
Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:
a) für vorgeschlagene Personen:
Name, Vorname und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort.
Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.
b) für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sowie eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Wahlvorschlagsformulare können bei der Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, bezogen werden (Tel. 052 267 51 13).
7. Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 6 veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neu eingereicht werden.
8. Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist je Kreisschulpflege bzw. für die nebenamtlichen Mitglieder der Zentralschulpflege weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, werden die Wahlen mit gedruckten Wahlvorschlägen durchgeführt. Sind mehr Personen vorgeschlagen, werden die Wahlen wie folgt durchgeführt: für Behörden mit 10 und mehr Sitzen mit gedruckten Wahlvorschlägen und einem leeren Wahlzettel; für Behörden mit weniger als 10 Sitzen nur mit einem leeren Wahlzettel.
Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich und begründet Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur erhoben werden.
15. Februar 2018
Stadtkanzlei Winterthur