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Erneuerungswahl der Notare/Notarinnen für die Amtsdauer 2018 – 2022

20.10.2017
Amtliche Publikation Erneuerungswahl der Notare/Notarinnen für die Amtsdauer 2018 – 2022

Der Stadtrat Winterthur als wahlleitende Behörde hat am 8. März 2017 beschlossen:

1. Für die Amtsdauer 2018 - 2022 sind die Notare/Notarinnen der folgenden Notariatskreise zu wählen:

a)    Notariatskreis Winterthur-Altstadt (umfassend die Stadtkreise Winterthur-Stadt und Mattenbach)

b)    Notariatskreis Oberwinterthur-Winterthur (umfassend die Gemeinden Altikon, Dinhard, Ellikon a.d.Th., Rickenbach und Wiesendangen sowie von Winterthur die Stadtkreise Oberwinterthur und Seen)

c)    Notariatskreis Wülflingen-Winterthur (umfassend die Gemeinden Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen und Seuzach sowie von Winterthur die Stadtkreise Töss, Veltheim und Wülflingen)

2. Die Wahlen werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 durchgeführt.

3. Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 8 und § 10 des Notariatsgesetzes verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

4. Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten des entsprechenden Notariatskreises unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 29. November 2017 an die Stadtkanzlei Winterthur, 8403 Winterthur, einzureichen.

Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:

a)    für vorgeschlagene Personen:

       Name, Vorname und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort.

b)    für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:

       Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse sowie eigenhändige Unterschrift.

Wahlvorschlagsformulare können bei der Stadtkanzlei Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bezogen werden (Tel. 052 267 51 13).

5. Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neu eingereicht werden.

6. Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt.

7. Die allenfalls erforderliche Urnenwahl wird auf den 4. März 2018 festgesetzt.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur erhoben werden.

Stadtkanzlei 20. Oktober 2017

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