Erneuerungswahl der Friedensrichterinnen oder Friedensrichter für die Amtsdauer 2021-2027 / Festlegung der Pensen und Wahlanordnung
An seiner Sitzung vom 12. August 2020 hat der Stadtrat beschlossen:
1. Für die auf die Amtsdauer 2021-2027 neu zu wählenden drei Friedensrichterinnen oder Friedensrichter werden die Arbeitspensen auf je 65 % festgelegt.
2. Die Erneuerungswahl der für die Amtsdauer 2021-2027 neu zu wählenden Friedensrichterinnen oder Friedensrichter wird gemäss dem Vorverfahren für Mehrheitswahlen nach §§ 48 – 56 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur durchgeführt. Sind die Voraussetzungen gemäss § 55 GPR erfüllt, wird ein gedruckter Wahlzettel verwendet. Andernfalls wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäss § 61 GPR verwendet.
3. Der erste Wahlgang der Erneuerungswahl für die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter für die Amtsdauer 2021-2027 wird auf Sonntag, 7. März 2021, angesetzt.
4. Ein allenfalls erforderlicher zweiter Wahlgang wird auf den 13. Juni 2021 festgelegt.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Winterthur unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens 2. Dezember 2020 an die Stadtkanzlei Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, einzureichen.
Auf den Wahlvorschlägen sind aufzuführen:
a) für vorgeschlagene Personen:
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz in Winterthur.
b) für Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sowie eigenhändige Unterschrift.
Wahlvorschlagsformulare können bei der Stadtkanzlei Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bezogen werden (Tel. 052 267 51 13).
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neu eingereicht werden.
Sind nach Ablauf der vorgenannten Frist von 7 Tagen die Voraussetzungen erfüllt, wird ein gedruckter Wahlvorschlag verwendet. Andernfalls wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäss § 61 GPR verwendet.
Gegen diesen Stadtratsbeschluss und diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.
23. Oktober 2020
Stadtkanzlei Winterthur