Coronavirus-Pandemie: Vorschlag Gastro Winterthur für Corona Herbst / Winter 2020/21
Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen:
1. Die mit SR-Beschluss 20.320-1 vom 20. Mai 2020 getroffene Regelung zum Umgang mit der temporären Ausdehnung bestehender Aussengastwirtschafts-Flächen bzw. der Bewilligung temporärer neuer Aussengastwirtschaften auf öffentlichem Grund wird um maximal ein Jahr bis 30. November 2021 verlängert.
2. Das in Ziff. 3.3. der Richtlinien zur Nutzung des öffentlichen Raums in der Altstadt Winterthur (Altstadtrichtlinien) statuierte Verbot für Zelte und Überdachungen wird zeitlich bis Ende März 2021 befristet aufgehoben.
3. Das in Ziff. 3.3. der Richtlinien zur Nutzung des öffentlichen Raums in der Altstadt Winterthur (Altstadtrichtlinien) festgehaltene Verbot für Heizstrahler, Öfen und Grillfeuer wird mit einer zeitlich bis Ende März 2021 befristeten Ausnahmebewilligung für holzbetriebene Aussenheizungen ergänzt.
4. Allfällige Gesuche um Errichtung einer Zeltbaute und/oder um Installation einer holzbetriebenen Aussenheizung werden für Installationen bis 3 Monate ins gewerbepolizeiliche Bewilligungsverfahren, für Installationen über 3 Monate ins Baubewilligungsverfahren, je gekoppelt mit einem feuerpolizeilichen Bewilligungsverfahren, verwiesen.
5. Auf die Erhebung von Gebühren für die Verlängerung bzw. Neuerteilung von Bewilligungen für temporäre Ausdehnungen bestehender Aussengastwirtschafts-Flächen bzw. von Bewilligungen temporärer neuer Aussengastwirtschaften auf öffentlichem Grund wird im Sinne der Erwägungen verzichtet. Die entsprechenden Mindereinnahmen werden zulasten des Verpflichtungskredits gemäss SR-Beschluss 20.226-2 vom 8. April 2020 abgerechnet.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der amtlichen Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
17. November 2020
Stadtkanzlei Winterthur