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Coronavirus-Pandemie: Gebundenerklärung und Ausgabenfreigabe der coronabedingten Mehrkosten zu Lasten Globalkredite 2020 der betroffenen Produktegruppen

15.01.2021
Amtliche Publikation Coronavirus-Pandemie: Gebundenerklärung und Ausgabenfreigabe der coronabedingten Mehrkosten zu Lasten Globalkredite 2020 der betroffenen Produktegruppen

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 6. Januar 2021 beschlossen:

  1. Die Ausgaben für Schutzmassnahmen der Winterthurer Bibliotheken im Betrag von rund 35 000 Franken werden gestützt auf Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Bibliotheken freigegeben.
  2. Die Ausgaben für Schutzmassnahmen der Kultureinrichtungen im Betrag von 40 635 Franken werden gestützt auf Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Städtische Museen, Kulturinstitutionen und Bauten freigegeben.
  3. Die Ausgaben für Schutzmassnahmen der Rechtspflege im Betrag von 12 426 Franken werden gestützt auf Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Rechtspflege freigegeben.
  4. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anordnung von Homeoffice in der Stadtverwaltung sowie die Mehrkosten aus der Verzögerungen beim Rollout der neu beschafften Multifunktionsgeräte (Projekt OptoWin) im Betrag von insgesamt rund 686 000 Franken werden gestützt auf die Stadtratsbeschlüsse SR.20.179-1 vom 11. März 2020 und SR.19.310-1 vom 8. Mai 2019 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Informatikdienste freigegeben.
  5. Die Ausgaben für Schutzmassnahmen der Stadtpolizei im Betrag von rund 45 000 Franken werden gestützt auf Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Stadtpolizei freigegeben.
  6. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aktivierung des Stadtführungsstabs Winterthur (SFW) sowie für Schutzmassnahmen von Schutz und Intervention im Betrag von insgesamt rund 93 500 Franken werden gestützt auf SR.20.149-1 vom 4. März 2020 und Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Schutz und Intervention freigegeben.
  7. Die Ausgaben der Alterszentren für Massnahmen zum Schutze der Bewohnenden, Besuchenden und des Personals zur Aufrechterhaltung der Leistungserbringung sowie der Aufnahmefähigkeit im Betrag von insgesamt rund 2 860 000 Franken werden gestützt auf SR.17.940-1 vom 15. November 2017 sowie Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020, der Verfügungen Nr. 673-2020 der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. März 2020 (mit Aktualisierungen vom 25.6. und 2.11.2020) über die Anordnungen und Empfehlungen gegenüber Heimen betreffend COVID-Patientinnen und -Patienten und § 5 Pflegegesetz als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Alterszentren freigegeben.
  8. Die Ausgaben für Schutzmassnahmen und die Beschaffung von Laptops bei Stadtgrün im Betrag von insgesamt rund 47 000 Franken werden gestützt auf Art. 4 und 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundesrates vom 19. Juni 2020 und SR.20.179-1 vom 11. März 2020 als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe Stadtgrün freigegeben.
  9. Die Ausgaben für die zusätzliche Kostenunterdeckung des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) im Betrag von rund 2 328 000 Franken werden gestützt auf §§ 1 ff. der Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund als gebundene Ausgaben im Sinne von § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz bezeichnet und zu Lasten der Erfolgsrechnung der Produktegruppe FinöV freigegeben.
  10. Die Gebundenerklärung der Ratsleitung vom 9. Dezember 2020 betreffend Mehrkosten des Parlaments im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Ratsbetriebs während der Corona-Pandemie im Betrag von 170 865 Franken wird zur Kenntnis genommen.
  11. Die aufgeführten Produktegruppen sind berechtigt, im Falle einer Überschreitung ihres Globalkredites maximal den als gebunden erklärten Betrag als exogenen Faktor abzurechnen.

Gegen diese Beschlüsse kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit Antrag Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden.

15. Januar 2020

 

Stadtkanzlei Winterthur

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