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2. Nachtrag zum Reglement über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Reglement)

11.07.2019
Amtliche Publikation 2. Nachtrag zum Reglement über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Reglement)

Der Stadtrat Winterthur hat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 beschlossen:

1. Das Reglement über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur vom 3. September 2014 (Kita-Reglement) wird durch einen 2. Nachtrag wie folgt geändert:

Art. 1 (Geltungsbereich)

1 Dieses Reglement gilt für:

a) Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung im Vorschulbereich oder in einer Tagesfamilie in Winterthur betreuen lassen und einen Anspruch gemäss Art. 3 dieses Reglements haben,

b) für die Trägerschaften, die mit der Stadt Winterthur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben,

c) Kindertagesstätten für Kinder im Vorschulalter die gemäss übergeordnetem Recht eine Bewilligung der Standortgemeinde benötigen und deren Aufsicht unterstehen,

d) meldepflichtige Tagesfamilien, die der Aufsicht der Wohngemeinde unterstehen.

Art. 6 (Bewilligung und Aufsicht, Kindertagesstätten)

1 Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht über die Kindertagesstätten gemäss Art. 8 Kita-Verordnung ist das Departement Schule und Sport. Es kann die Aufgabenerfüllung Dritten übertragen.

2 Die Kosten für die Bewilligung gemäss Art. 8 Kita-Verordnung werden den Trägerschaften der Kindertagesstätten verrechnet. Die Bewilligungsgebühren richten sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 6a (Aufsicht, meldungspflichtige Tagesfamilien)

1 Zuständig für die Aufsicht über meldungspflichtige Tagesfamilien gemäss Art. 8 Kita-Verordnung ist das Departement Schule und Sport.

2 Das Departement kann die Aufgabenerfüllung Dritten übertragen

2. Der 2. Nachtrag zum Kita-Reglement vom 3. September 2014 tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

Rechtsmittel: Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen seit Publikation schriftlich, begründet und mit Antrag beim Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Winterthur, Rekurs erhoben werden.

11. Juli 2019

Stadtkanzlei Winterthur

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