Quellensteuer

Hier erfahren Sie, wer in Winterthur quellensteuerpflichtig ist, wie die Steuer erhoben wird und wie Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selbst bezahlt, sondern direkt vom Lohn oder von der Leistung abgezogen. Arbeitgebende, Veranstalter oder Versicherer nehmen diesen Abzug vor der Auszahlung vor und überweisen den Betrag an das zuständige Steueramt.

Quellensteuerpflichtig sind:

  • ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in Winterthur
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Winterthur selbständig Einkünfte erzielen

Quellensteuer abrechnen

Für Arbeitgeber und auszahlende Stellen, die Quellensteuern für ihre Angestellten oder Zahlungsempfänger:innen abrechnen müssen: 

Auf der Seite des Kantons Zürich finden Sie die dafür nötigen Formulare und das Vorgehen. Dort erfahren Sie, wie die Abrechnung eingereicht wird und welche Fristen gelten.

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