Nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Wunsch)
Wieso einen Antrag machen?
Quellensteuerpflichtige Personen können mit einem Antrag eine gleiche Behandlung wie ordentlich veranlagte Personen erreichen. Sie können insbesondere zusätzliche abzugsfähige Kosten geltend machen, die im Quellensteuertarif nicht oder nur pauschal berücksichtigt sind. Wichtig: Nach einem erfolgreichen Antrag werden Sie zu den effektiven Steuersätzen besteuert, wodurch die Steuerbelastung auch höher ausfallen kann als vorher.
Diese Abzüge können Sie geltend machen
- effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Alimentenzahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten
Voraussetzungen
Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auf Wunsch nachträglich ordentlich veranlagt, wenn sie im Steuererklärungsverfahren nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
- mindestens 90 Prozent des weltweiten Familieneinkommens in der Schweiz versteuert werden.
- die persönliche Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist.
- Abzüge geltend gemacht werden, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Tätigkeitsstaat gewährt werden müssen.
So gehen Sie vor
Einen Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung müssen Sie elektronisch beim Kantonalen Steueramt Zürich einreichen.
Endet die Steuerpflicht vorzeitig (zum Beispiel wegen eines Wegzugs ins Ausland), muss der Antrag spätestens bis zum Abmeldedatum eingereicht werden. In allen anderen Fällen ist der Antrag bis spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Winterthur gilt:
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Winterthur gilt:
- Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahres elektronisch beim Kantonalen Steueramt Zürich eingereicht werden.
- Sind im Antrag Formfehler vorhanden, wird eine Frist von zehn Tagen zur Korrektur gewährt.
- Ein rechtzeitig und korrekt eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
- Wer bei der Steuererklärung nicht mitwirkt, wird nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
- Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt.
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt:
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt:
- Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahres elektronisch beim Kantonalen Steueramt Zürich eingereicht werden.
- Es muss eine Zustell- oder Vertreteradresse in der Schweiz angegeben werden.
- Sind im Antrag Formfehler vorhanden, wird eine Frist von zehn Tagen zur Korrektur gewährt.
- Ein rechtzeitig und korrekt eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
- Wer bei der Steuererklärung nicht mitwirkt oder nicht nachweist, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt sind, erhält eine Ablehnung des Antrags.
- Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt nur für das aktuelle Steuerjahr. Für jedes weitere Steuerjahr muss erneut ein Antrag eingereicht werden.
Für diesen Inhalt zuständig
Steueramt
Öffnungszeiten
| Montag–Donnerstag | 08.00 (Schalter 8:30) –12.00, 13.30–17.00 Uhr |
| Freitag | 08.00 (Schalter 8:30) –12.00, 13.30–16.00 Uhr |
- Bis auf Weiteres ist der Schalter am Mittwochnachmittag geschlossen.
- Am Mittwochnachmittag, 16. September 2026, ist das ganze Steueramt ausnahmsweise geschlossen. Grund ist ein interner Weiterbildungsanlass.»
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