Ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz & Grenzgänger:innen

Ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz und Grenzgänger:innen sind quellensteuerpflichtig. Ihre Steuer wird direkt vom Lohn abgezogen. Hier finden Sie Informationen über die Quellenbesteuerung dieser Personengruppe (Quellensteuer I).

Wer Quellensteuer zahlt

Der Arbeitgeber zieht die Steuer jeden Monat direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Kantonale Steueramt Zürich.

Quellensteuerpflichtig gemäss kantonaler Verordnung (Quellensteuer I) sind zwei Gruppen von Arbeitnehmenden:

  • Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C, die in Winterthur wohnen und arbeiten. 
  • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die hier angestellt sind, zum Beispiel mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, als Wochenaufenthalter:in oder als Grenzgänger:in.

Wer keine Quellensteuer zahlt

Nicht quellensteuerpflichtig (Quellensteuer I) sind:

  • Ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C.
  • Ausländische Staatsangehörige, deren Ehepartner:in das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder eine Niederlassungsbewilligung C hat. Diese Personen werden im ordentlichen Steuerverfahren gemeinsam besteuert.

Höhe der Quellensteuer

Die Quellensteuer gilt für das gesamte Bruttoeinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Wie hoch die Quellensteuer ist, richtet sich nach einem gesetzlich festgelegten Tarif. Dabei werden die persönlichen Verhältnisse und die zulässigen Abzüge berücksichtigt. 

Der Quellensteuerabzug vom Lohn berücksichtigt Ihre persönliche Situation nicht immer vollständig. In bestimmten Fällen findet deshalb zusätzlich eine ordentliche Steuerveranlagung statt – entweder automatisch oder Sie können sie auf Wunsch beantragen.

Weitere Informationen und Unterlagen (Kanton Zürich)

Für diesen Inhalt zuständig

Steueramt

Steueramt Winterthur
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